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Grenzabstand Bäume zwischen 2 vereinigten Grundstücken

30. September 2024 19:23 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne in Niedersachen und habe ein vereinigtes Grundstück. Die Flurstücke 34/2 und 34/13 sind im Sinne des § 4 Abs.1 der NBauO anzusehen sind und damit dürften die Ursprungsgrenzen der beiden Grundstücke als nicht mehr existent anzusehen sein. Dies wurde mir seinerseits auf dem Bauamt bei der Verschmelzung der Grundstücke erklärt. Jetz wurde das Nachbargrundstück vor 5 Jahren verkauft und der neue Besitzer fordert mich jetzt auf die Grenzhöhenbewachsung einzuhalten, da ihm eine Weide stört, die angeblich bei starken Wind auf sein Grundstück herüberragt. Die Bewachsung mit den als Sichtschutz gepflanzten Gewächsen ist aber im Ursprung mit der alten Nachbarin abgesprochen und wurde seit Bezug nicht verändert. Die Vereinigung wurde damals geschlossen, damit die Grenzbebauung und die zulässige Traufhöhe eingehalten wird. Mir wurde erklärt, dass die Bemessungsgrenzen somit entfallen. Gilt dieses auch für die auf der verschmelzten Grenze stehenden Gewächse. Die Höhe der meisten Gewächse ist im Übrigen unverändert. Gilt hier nicht auch der Bestandsschutz?

Mein Nachbar verweist hier auf § 50 NNachbG – Grenzabstände für Bäume und Sträucher. Er hatte bei Erwerb Kenntnis, dass diese Baulast auf seinem Grundstück existent ist. Danke für eine Antwort.

30. September 2024 | 19:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist die rechtliche Situation komplex, da es um die Verschmelzung von Grundstücken und die damit verbundenen Auswirkungen auf nachbarrechtliche Ansprüche geht. Hier sind einige wesentliche Punkte zu beachten:

1. Verschmelzung der Grundstücke: Wenn die Flurstücke 34/2 und 34/13 rechtlich zu einem Grundstück verschmolzen wurden, gelten die internen Grenzen dieser Flurstücke nicht mehr. Dies betrifft jedoch in erster Linie baurechtliche Aspekte, wie die Einhaltung von Baugrenzen und Traufhöhen.

2. Nachbarrechtliche Ansprüche: Die Verschmelzung der Grundstücke hat keinen direkten Einfluss auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen, die in Niedersachsen durch das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) geregelt sind. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für die äußeren Grenzen Ihres vereinigten Grundstücks.

3. Grenzabstände für Bäume und Sträucher: Nach § 50 NNachbG müssen bestimmte Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Verschmelzung der Grundstücke. Wenn die Weide über die Grenze ragt, könnte Ihr Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt haben, sofern die gesetzlichen Abstände nicht eingehalten werden.

4. Bestandsschutz: Ein Bestandsschutz für Pflanzen besteht in der Regel nicht, wenn sie die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten. Auch eine frühere Absprache mit der alten Nachbarin ändert daran nichts, es sei denn, es gibt eine schriftliche Vereinbarung, die auch den neuen Eigentümer bindet.

5. Kenntnis des Nachbarn: Die Kenntnis des neuen Nachbarn über die bestehende Bepflanzung bei Erwerb des Grundstücks ändert nichts an seinen gesetzlichen Rechten, die Einhaltung der Grenzabstände zu verlangen.

6.
Letztlich kann aber entscheidend sein, dass nur bei starkem Wind die Weide von Ihnen stört.

Dieses kann aber eine unwesentliche Beeinträchtigung sein, die von Ihrem Nachbarn entsprechend zu bilden ist. Das müsste man immer einzelnen weiter prüfen.
Gleiches gilt entsprechend für den Grenzabstand.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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