Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist die rechtliche Situation komplex, da es um die Verschmelzung von Grundstücken und die damit verbundenen Auswirkungen auf nachbarrechtliche Ansprüche geht. Hier sind einige wesentliche Punkte zu beachten:
1. Verschmelzung der Grundstücke: Wenn die Flurstücke 34/2 und 34/13 rechtlich zu einem Grundstück verschmolzen wurden, gelten die internen Grenzen dieser Flurstücke nicht mehr. Dies betrifft jedoch in erster Linie baurechtliche Aspekte, wie die Einhaltung von Baugrenzen und Traufhöhen.
2. Nachbarrechtliche Ansprüche: Die Verschmelzung der Grundstücke hat keinen direkten Einfluss auf die nachbarrechtlichen Bestimmungen, die in Niedersachsen durch das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) geregelt sind. Diese Bestimmungen gelten weiterhin für die äußeren Grenzen Ihres vereinigten Grundstücks.
3. Grenzabstände für Bäume und Sträucher: Nach § 50 NNachbG müssen bestimmte Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Verschmelzung der Grundstücke. Wenn die Weide über die Grenze ragt, könnte Ihr Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt haben, sofern die gesetzlichen Abstände nicht eingehalten werden.
4. Bestandsschutz: Ein Bestandsschutz für Pflanzen besteht in der Regel nicht, wenn sie die gesetzlichen Grenzabstände nicht einhalten. Auch eine frühere Absprache mit der alten Nachbarin ändert daran nichts, es sei denn, es gibt eine schriftliche Vereinbarung, die auch den neuen Eigentümer bindet.
5. Kenntnis des Nachbarn: Die Kenntnis des neuen Nachbarn über die bestehende Bepflanzung bei Erwerb des Grundstücks ändert nichts an seinen gesetzlichen Rechten, die Einhaltung der Grenzabstände zu verlangen.
6.
Letztlich kann aber entscheidend sein, dass nur bei starkem Wind die Weide von Ihnen stört.
Dieses kann aber eine unwesentliche Beeinträchtigung sein, die von Ihrem Nachbarn entsprechend zu bilden ist. Das müsste man immer einzelnen weiter prüfen.
Gleiches gilt entsprechend für den Grenzabstand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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