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Gravierender Wasserschaden

| 7. Juni 2019 21:52 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir haben einen gravierenden Wasserschaden in einem Neubau bei dem vier Wände das Bad und der drei Böden betroffen sind. Zudem ist Schimmel aufgetreten. Die Wohnung ist für die Zeit der Schadensbeseitigung nicht nutzbar. Der Schaden liegt sicherlich im fünfstelligen Bereich.

Die Baugesellschaft ist bereits dabei den Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies kann aber einen Monat oder mehr dauern. Sie zahlen uns ein Hotel, allerdings aktuell nur ein kleines Hotelzimmer für eine vierköpfige Familie. Dazu ein Frühstück. Die Wohnung können wir aufgrund des Schimmel auch nicht tagsüber benutzen.

Was steht uns noch zu?
- Ein größeres Hotelzimmer bzw. eine Ferienwohnung mit Kochgelegenheit?
- Ein zusätzliches Verpflegungsgeld?
- Eine Verlängerung der Garantie von 5 auf 10 Jahre?
- Sonstige Ansprüche?
- Wenn wir jetzt ein Rechtsanwalt engagieren obwohl Sie den Schaden bereits beseitigen, ist die Wahrscheinlichkeit trotzdem hoch, dass der Schädiger die Verfahrenskosten zahlen muss?

7. Juni 2019 | 23:46

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Frage, was Ihnen in diesem Schadensfall zusteht ist in aller erster Linie eine Frage des des mit dem Bauträger geschlossenen Vertrages und des Einzelfalls.

- Ein größeres Hotelzimmer bzw. eine Ferienwohnung mit Kochgelegenheit?

Ihrem Bedürfnis nach Unterbringung und Verpflegung steht Ihre vertragliche Schadensminderungspflicht gegenüber.

Sie dürfen den Schaden des Bauträgers also nicht vergrößern, können aber auf einer zumutbaren Ersatzwohnung bzw. Hotelunterbringung bestehen.

Vier Personen in einem Zimmer ist sicher nicht zumutbar, im Sozialrecht ist ein Bedarf von ca. 12 qm pro Person anerkannt. Je nachdem wie alt die Kinder sind, wäre hier mindestens 2 Zimmer als zumutbar anzusehen.

Dies auch mit Blick auf den Umstand, dass Sie die Wohnung überhaupt nicht nutzen können und sich nicht versorgen können.

- Ein zusätzliches Verpflegungsgeld?

Sie sind so zu stellen, als ob der Wasserschaden nicht geschehen wäre. Haben Sie also auch in der Vergangenheit Ihre Mahlzeiten zu Hause gekocht und können Sie dies im Hotel nicht., so sind Sie entsprechend zu entschädigen. Die Höhe ist hier aber Verhandlungssache, da der Nachweis schwer fallen dürfte.

- Eine Verlängerung der Garantie von 5 auf 10 Jahre?

Dies ist Verhandlungsache und gesetzlich nicht vorgeschrieben.

- Sonstige Ansprüche?

Bei einer selbstgenutzten Wohnung ist anerkannt, dass kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs nicht entschädigungspflichtig sind, wenn der Eigentümer, sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen, sein Haus weiter nutzen kann
(vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2011 – 4 U 91/10 ).

Eine Anspruch ist also nur für einen totalen Gebrauchsverlust denkbar. Da Sie nur so zu stellen sind, als ob der Wasserschaden nie passiert wäre.

Eine Nutzungsausfallentschädigung wäre dann denkbar, wenn die vor dem Umzug bewohnte Wohnung eher der neuen Wohnung gleicht als der Hotelsituation. Wer auch früher schon beengt gewohnt hat, kann später keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Ein Entschädigungsanspruch für den Nutzungsverlust ist aber nicht zuzuerkennen, wenn sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden darstellt, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2013 – 5 U 7/13 ).

Hier wird man also abwägen müssen.

- Wenn wir jetzt ein Rechtsanwalt engagieren obwohl Sie den Schaden bereits beseitigen, ist die Wahrscheinlichkeit trotzdem hoch, dass der Schädiger die Verfahrenskosten zahlen muss?

Hier sehe ich, da Sie immer noch Rechte gelten machen müssen, eine Erstattungspflicht des Bauträgers als gegeben an.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2019 | 12:37

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