Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der von Ihnen langjährig beauftragte Grafiker hat als Urheber umfassende Rechte an den von ihm erstellten Grafiken, Entwürfen, Illustrationen, usw..
So kann er beispielsweise bestimmen, ob die Grafiken vervielfältigt (§ 16 UrhG
) oder verbreitet (§ 17 UrhG
) werden dürfen.
Im Urheberrecht ist weiterhin zu beachten, dass Eigentum und Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken grundsätzlich auseinanderfallen.
Soweit also eine ausdrückliche Vereinbarung im Bezug auf das Eigentum an den Grafiken fehlt, haben Sie durch die Einräumung eines Nutzungsrechts an den Grafiken nicht automatisch das Eigentum an den Originalvorlagen erworben.
Daher können Sie von dem Grafiker leider nicht ohne weiteres die Herausgabe der Dateien verlangen.
Die Herausgabe der Dateien, können Sie unentgeltlich nur verlangen, wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung gibt oder gemäß § 31 Abs. 5 UrhG
Ihnen gemäß des Vertragszwecks ein Nutzungsrecht eingeräumt, welches die Verwertung der Grafiken beinhaltet.
Hier sollten Sie auch insbesondere auf die jeweiligen Leistungsmerkmale der einzelnen von Ihnen beauftragen Projekte schauen. Erst danach kann beurteilt werden, ob Ihnen ein Nutzungsrecht zur Verwertung der einzelnen Grafiken eingeräumt wurde.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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