Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Es kommt hier auf die Teilungserklärung und eventuelle Beschlüsse an und darauf, ob das Graffiti bereits entfernt wurde.
Generell sind die Fenster und die Rollläden Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 1 S. 1 a.E.; Abs. 2 WEG), sodass § 16 Abs. 2 S. 1 WEG gilt:
"Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils [...] zu tragen."
Es kann jedoch eine abweichende Vereinbarung oder einen abweichenden Beschluss geben, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG:
"Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann darauf bestehen, dass Sie die Kosten tragen müssen, wenn es in Ihrer Gemeinschaft eine wirksame Regelung gibt, die von der gesetzlichen Kostenverteilung abweicht. Ansonsten nicht.
Bitte lassen Sie mir die Bestimmungen in der Teilungserklärung zum Gemeinschafts-/Sondereingentum und zu den Kosten zukommen, damit ich weiter/ konkreter ausführen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
28. März 2025
|
12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Rückfrage vom Fragesteller
28. März 2025 | 15:28
Sehr geehrter Herr Eichhorn;
wenn ich meine Frage noch präzessieren darf:
Sollte mein Rollladen, laut Teilungserklärung, nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören, könnte die Eigentümergemeinschaft dann trotzdem verlangen das ich das Graffiti entferne?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ratsuchender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. März 2025 | 16:41
Sehr geehrter Ratssuchender,
ja, denn es geht um das außere Erscheinungsbild.
Es ist aber davon auszugehen, dass das WEG über der Teilungserklärung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt