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Graffiti - Verpflichtung zur Entfernung?

28. März 2025 11:22 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:41

Ich bin Wohnungseigentümer: Auf meinen Fenster-Rollladen wurde von einem Fremden ein Graffiti aufgesprüht. Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf bestehen, dass dieses zu meinen Kosten entfernt wird?

28. März 2025 | 12:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Es kommt hier auf die Teilungserklärung und eventuelle Beschlüsse an und darauf, ob das Graffiti bereits entfernt wurde.

Generell sind die Fenster und die Rollläden Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 1 S. 1 a.E.; Abs. 2 WEG), sodass § 16 Abs. 2 S. 1 WEG gilt:

"Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils [...] zu tragen."

Es kann jedoch eine abweichende Vereinbarung oder einen abweichenden Beschluss geben, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG:
"Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann darauf bestehen, dass Sie die Kosten tragen müssen, wenn es in Ihrer Gemeinschaft eine wirksame Regelung gibt, die von der gesetzlichen Kostenverteilung abweicht. Ansonsten nicht.


Bitte lassen Sie mir die Bestimmungen in der Teilungserklärung zum Gemeinschafts-/Sondereingentum und zu den Kosten zukommen, damit ich weiter/ konkreter ausführen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2025 | 15:28

Sehr geehrter Herr Eichhorn;

wenn ich meine Frage noch präzessieren darf:
Sollte mein Rollladen, laut Teilungserklärung, nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören, könnte die Eigentümergemeinschaft dann trotzdem verlangen das ich das Graffiti entferne?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2025 | 16:41

Sehr geehrter Ratssuchender,

ja, denn es geht um das außere Erscheinungsbild.

Es ist aber davon auszugehen, dass das WEG über der Teilungserklärung steht.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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