Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Urheberrechte an dem Foto, brauchen aber grundsätzlich auch die Verwertungsrechte an dem Motiv, also die Einwilligung des Urhebers des Graffiti-Werkes. Wenn sich das Graffiti aber bleibend an einer Stelle befindet, an der es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätze ohne Hilfsmittel einsehbar ist, hilft die Panoramafreiheit des § 59 UrhG und Sie können das Foto auch ohne Einwilligung verwerten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
1. Mai 2022
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10:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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26131 Oldenburg
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Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
1. Mai 2022 | 10:50
Lieber Herr Anwalt,
herzlichen Dank für die prompte Antwort. Die hat meine Frage gänzlich beantwortet.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Mai 2022 | 10:52
Sehr gerne! Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!