Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich liegen die Verwertungsrechte für die Nutzung Ihrer Fotos bei Ihnen als Urheber.
Behauptet nun ein anderer, dass er Ihr Werk nutzen darf, dann muss er konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür erforderlichen Nutzungsrecht von Ihnen oder von einem Rechtsinhaber wirksam erworben hat.
Will nun der Nutzer die Fotos Werk auf mehrere Arten nutzen, muss er konkret darlegen und beweisen, dass er die dazu einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat. (so: BGH GRUR 1996, 123
)
Somit ist Ihr Kunde in der Beweislast dafür, dass er ach die Rechte zur Darstellung auf der Wandfassade erworben hat.
Sie müssen lediglich den Beweis darüber erbringen, dass Sie Urheber der Bilder sind.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
12. Oktober 2010
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10:22
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Fachanwalt für Familienrecht