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Grabnutzungsrecht nach Erbausschlagung – ist das möglich?

14. Juli 2025 15:19 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bruder ist vor einigen Wochen leider frühzeitig in BW verstorben. Die Bestattung wurde freundlicherweise von einem Familienmitglied beauftragt und bezahlt.

Ich würde mich gern künftig um das Grab kümmern und frage mich nun, ob ich das sogenannte Grabnutzungsrecht auf mich umschreiben lassen kann.

Da ich das Erbe meines Bruders vorsorglich ausgeschlagen habe, wurde mir vom Nachlassgericht mitgeteilt, dass ich nach außen hin keinerlei Handlungen mehr vornehmen darf, die mit dem Nachlass zu tun haben – insbesondere keine Wohnungskündigung, Haushaltsauflösung etc.

Deshalb stellt sich mir nun die Frage:
Verstoße ich gegen die Wirkung der Erbausschlagung, wenn ich das Grabnutzungsrecht übernehme?
Oder zählt die Übernahme und Pflege des Grabes (wie ich es vereinzelt gelesen habe) nicht zum Nachlass, sondern ist rechtlich unabhängig bzw. greift hier wieder das die öffentlich-rechentliche Bestattungspflicht?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Einsatz editiert am 14. Juli 2025 18:18

Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juli 2025 | 18:11
Eingrenzung vom Fragesteller
14. Juli 2025 | 18:11
14. Juli 2025 | 20:44

Antwort

von


(2)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Das Grabnutzungsrecht wird in der Regel durch einen Vertrag mit der Friedhofsverwaltung erworben. Dabei handelt es sich meistens um einen Friedhofsverwaltungsvertrag. In diesem Vertrag legen die Parteien die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Grabstelle fest, wie zum Beispiel die Laufzeit des Nutzungsrechts, die Art der Grabstelle, die Unterhaltungs- und Pflegepflichten sowie die dafür anfallenden Gebühren.

In Ihrem geschilderten Sachverhalt erscheint es fraglich wer überhaupt das Grabnutzungsrecht inne hat. Hierbei müsste rechtlich geprüft werden wer Vertragspartner geworden ist.
Ihren Ausführungen nach wurde die Bestattung durch ein Familienmitglied in Auftrag gegeben. Hiernach wäre das Familienmitglied Grabnutzungsberechtigt.

Das Grabnutzungsrecht kann durch den Nutzungsberechtigten grundsätzlich auf eine andere Person übertragen werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung erforderlich.
Zur Klärung sollten Sie diesbezüglich mit der Friedhofsverwaltung Kontakt aufnehmen.

Es kann trotz ausgeschlagener Erbschaft das Grabnutzungsrecht übernommen werden, eine konkludente Erbschaftsannahme entsteht hierdurch noch nicht.

Zur genaueren Beurteilung sollte der Bestattungsvertrag und Sachverhalt rechtlich geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sven Thamm

ANTWORT VON

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