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GmbH Name im Geschäftsbrief nicht korrekt

18. Mai 2013 12:55 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Unterlassungsanspruch bei irreführender Firmenbezeichnung gem. § 37 HGB wegen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB

Ich als Vertreter einer GmbH befinde mich mit einer anderen GmbH (wir arbeiten nicht in der gleichen Branche ) in einem Rechtsstreit, der noch nicht gerichtsanhängig ist.

Das nur zur Einleitung. Nach versuchter Recherche ist mir nun aufgefallen, dass die GmbH sich auf ihren Geschäftsbriefen eindeutig Müller Dachdecker GmbH nennt, im Bundesanzeiger bzw. im Handelsregister, diese Firma unter diesem Namen nicht zu finden ist.

Durch Zufall habe ich jetzt erfahren, dass die Firma nicht Müller Dachdecker GmbH sondern
Müll-er Dachdecker GmbH heisst. Also Namenstrennung mit einem Bindestrich( zur Irreführung oder um nicht so leicht gefunden zu werden?)

Alle anderen Pflichtangaben wie HR Nummer ,Name der Geschäftsführer usw. sind korrekt angegeben.

(Die Müller Dachdecker GmbH ist hier nur beispielhaft )
Kann ich gegen diese Irreführung des Firmennamens in irgendeiner Form rechtlich vorgehen und hat das Aussicht auf Erfolg auch wenn es hier nicht um wettbewerbsrechtliche Gründe geht?

18. Mai 2013 | 14:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Vorab: Ohne die genaue Bezeichnung der Firma und den Sachverhalt in allen Einzelheiten zu kennen, ist eine abschliessende Antwort im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne schwierig. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu geben.

Zunächst müsste geprüft werden, ob hier nicht etwa das Registergericht einen Fehler bei der Schreibweise gemacht hat. Sollte dieses auszuschliessen sein, liegt der Verdacht eine vorsätzlichen Irreführung nahe.

In diesem Fall besteht grundsätzlich gem. § 37 HGB ein Unterlassungsanspruch. Man könnte insoweit die Löschung beim Handelsregister von Amtswegen beantragen.

Gleichzeitig wäre an einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB zu denken, da die Firmenbezeichnung gem. § 18 II HGB nicht irreführend sein darf. Insoweit wäre eine Abmahnung naheliegend.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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