Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Vorab: Ohne die genaue Bezeichnung der Firma und den Sachverhalt in allen Einzelheiten zu kennen, ist eine abschliessende Antwort im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne schwierig. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu geben.
Zunächst müsste geprüft werden, ob hier nicht etwa das Registergericht einen Fehler bei der Schreibweise gemacht hat. Sollte dieses auszuschliessen sein, liegt der Verdacht eine vorsätzlichen Irreführung nahe.
In diesem Fall besteht grundsätzlich gem. § 37 HGB
ein Unterlassungsanspruch. Man könnte insoweit die Löschung beim Handelsregister von Amtswegen beantragen.
Gleichzeitig wäre an einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG
i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB
zu denken, da die Firmenbezeichnung gem. § 18 II HGB
nicht irreführend sein darf. Insoweit wäre eine Abmahnung naheliegend.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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