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GmbH-Gewinnausschüttung trotz schlechter Auftragslage - wer haftet ?

25. Mai 2010 14:04 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um eine GmbH im IT-Bereich, mit 2 Gesellschaftern, die beide auch Geschäftsführer sind. Es gibt sonst keine weiteren Beschäftigten.

Laut Gesellschaftsvertrag kann GF1 aufgrund seiner Anteilsmehrheit als Gesellschafter (er hält 63%) alleine die Ausschüttung des Bilanzgewinnes beschliessen.

GF2 (also der Minderheitsgesellschafter) ist jedoch der Meinung, daß das Ausschütten der Gewinne und damit der finanziellen Reserven unter Berücksichtigung von Auftragslage und laufenden Kosten (2 x GF-Gehalt + 2 x Firmenwagen, usw.) ein großes Risiko darstellt.

Es ist nachweisbar, daß im Falle der Gewinnausschüttung die Gesellschaft in cirka 4 Monaten zahlungsunfähig ist bzw. Kredite aufnehmen müsste, um die laufenden Kosten zu decken.
(Es gibt momentan keine konkreten Folgeaufträge). Würden die Gewinne nicht ausgeschüttet, könnte die Firma davon weitere 8 Monate existieren.

Da GF2 in der Gesellschafterversammlung zwar gegen den Beschluß der Gewinnausschüttung stimmen wird, dann jedoch durch GF1 überstimmt wird, ist nun die Frage:

- wer im Falle einer Insolvenz haften würde bzw. inwiefern so ein Beschluß durch GF2 anfechtbar wäre?
- trägt GF1 hier ggf. eine größere Verantwortung und mit welchen Konsequenzen müssen die GF bzw. Gesellschafter bei Insolvenz des Unternehmens rechnen.
- Was ist seitens der GF bzw. Gesellschaft zu tun, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit der Ges. anbahnt (Können/Müssen z.B. die GF-Gehälter gestundet oder reduziert werden?)

25. Mai 2010 | 14:36

Antwort

von


(34)
Am Planetarium 14
07743 Jena
Tel: 0364187670
Web: https://www.kanzlei-komischke.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Auch im Fall einer Insolvenz haftet die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kann aber auch in Betracht zu ziehen sein.

Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich nach § 64 GmbHG . Weiterhin kann derjenige auch persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.

GF1 trägt nicht schon deshalb eine größere Verantwortung, weil er laut Gesellschaftsvertrag mehr Anteile hält. Die Gesellschafter haften mit der Stammeinlage.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt vor allem bei Insolvenzverschleppung oder Verletzungen der Sorgfaltspflichten des GF in Betracht, § 64 GmbHG . Verletzt er Geschäftsführer seine Pflichten, ist er der Gesellschaft, § 43 GmbHG und auch Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Für den Fall, dass sich eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ankündigt, sind in erster Linie die Außenstände zu befriedigen, um weitergehenden Ansprüchen vorzubeugen.

Dazu wird es erforderlich sein und sich nicht vermeiden lassen, die eigenen Kosten zu reduzieren.

Weiterhin wäre dann auch die Insolvenz zu beantragen. Wird dies unterlassen, drohen strafrechtliche Konsequenzen.


Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.



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