Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Auch im Fall einer Insolvenz haftet die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kann aber auch in Betracht zu ziehen sein.
Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich nach § 64 GmbHG
. Weiterhin kann derjenige auch persönlich haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.
GF1 trägt nicht schon deshalb eine größere Verantwortung, weil er laut Gesellschaftsvertrag mehr Anteile hält. Die Gesellschafter haften mit der Stammeinlage.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt vor allem bei Insolvenzverschleppung oder Verletzungen der Sorgfaltspflichten des GF in Betracht, § 64 GmbHG
. Verletzt er Geschäftsführer seine Pflichten, ist er der Gesellschaft, § 43 GmbHG
und auch Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Für den Fall, dass sich eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ankündigt, sind in erster Linie die Außenstände zu befriedigen, um weitergehenden Ansprüchen vorzubeugen.
Dazu wird es erforderlich sein und sich nicht vermeiden lassen, die eigenen Kosten zu reduzieren.
Weiterhin wäre dann auch die Insolvenz zu beantragen. Wird dies unterlassen, drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
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