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GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer wollen Amt niederlegen

27. April 2024 16:52 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Eine GmbH hat zwei Gesellschafter die je 50% Anteile halten. Beide Gesellschafter sind gleichzeitig auch nebenberuflich (einer unentgeltlich und der andere auf Minijob-Basis) die Geschäftsführer der Gesellschaft. Es sind sonst keine weiteren Geschäftsführer berufen.

Einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer (fortan A genannt) ist aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses gezwungen sein Amt als Geschäftsführer der GmbH niederzulegen bzw. zu kündigen. Der zweiter Gesellschafter-Geschäftsführer (fortan B genannt) ist nicht bereit die alleinige Geschäftsführung und Verantwortung zu übernehmen und will bei einem Ausscheiden von A, ebenfalls das Amt niederlegen/kündigen. Ergänzend ist zu erwähnen das die finanzielle Lage der GmbH sehr angespannt ist und eine Insolvenz in den nächsten Monaten nicht ausgeschlossen werden kann.

Die GmbH wäre in dem oben geschilderten Fall ohne Geschäftsführung. Daher stellt sich die Frage, ob das oben geschilderte Vorgehen unter juristischen Gesichtspunkten legitim ist bzw. welche Besonderheiten bei diesem Vorgehen für A und B in Ihren Rollen sowohl als Geschäftsführer als auch Gesellschafter beachtet werden müssen?

Vielen Dank bereits im Voraus für die Beantwortung der Frage.

27. April 2024 | 21:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst einmal würde ich in Frage stellen, dass A durch den Arbeitgeber in der konkreten Konstellation gezwungen werden kann gegen seinen Willen die Position als Geschäftsführer niederzulegen. Das dürfte in den allermeisten Fällen nicht zwingend sein, da könnte sich ein zweiter Blick auf die Konstellation lohnen. (Z.B. Beschäftigung bei einem Konkurrenten, Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder ähnliches?)

Im Übrigen kann A jederzeit die Tätigkeit als Geschäftsführer niederlegen. Die Gesellschaft bleibt handlungsfähig solange B Geschäftsführer ist.

Problematisch wäre es nur die Tätigkeit als Geschäftsführer einzustellen, wenn dann kein weiterer Geschäftsführer mehr verbleibt. In diesem Zusammenhang kann es unter Umständen auch ungünstig sein, wenn A und B sich gegenseitig versuchen auszutricksen, um die Tätigkeit nicht länger ausüben zu müssen. Es dürfte im Hinblick auf denjenigen, der als zweiter das Amt niederlegt auf jeden Fall eine Niederlegung/Kündigung zur Unzeit vorliegen, das bedeutet für den zweiten ist das eigentlich das größere Problem.

Angesichts der Mehrheitsverhältnisse empfiehlt es sich auf jeden Fall eine einvernehmliche Lösung anzustreben. In Betracht kommt auch, dass A eine andere Person als Geschäftsführer vorschlägt. Es lohnt sich wie gesagt aber auch noch einmal zu hinterfragen, ob er tatsächlich gezwungen ist die Geschäftsführung niederzulegen.

Hinsichtlich der drohenden Insolvenz sollte man ebenfalls prüfen, welche Maßnahmen proaktiv ergriffen werden können, damit B vielleicht doch eine alleinige Tätigkeit als Geschäftsführer schmackhaft gemacht werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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