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GmbH 50-50 Problematik

| 15. Mai 2008 10:12 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Sämann

Hier eine kurze Beschreibung der momentan herrschenden Situation:

Ein *ehemaliger* Freund und ich,haben 1999 eine GmbH gegründet (Sicherheitsunternehmen).
Vor ca. 6 Monaten hatten wir eine private Auseinandersetzung, die dazu führte,daß wir kein Wort (wirklich keins)mehr miteinander reden.
Sämtliche Kommunikation erfolgt über E-mails.
Das Unternehmen gehört uns zu jeweils 50% und wir sind gleichzeitig auch beide Geschäftsführer.

Eine Einigung bzw. Entspannung der Lage ist nicht zu erwarten.

Hier die 3 dringlichsten Fragen, die mich zur Zeit beschäftigen:

1. Dienstfahrzeug

Wir teilen uns ein Dienstfahrzeug um 2 Objekte anzufahren,die wir als GF selbst betreuen.
Bisher galt folgende Regelung:
Wenn der Dienstwagen ausfällt, wird das zur Verfügung stehende Privatfahrzeug seiner bzw. meiner Frau genutzt.
Meist war es das Fahrzeug der Frau meines Partners, da meine Frau Ihren Wagen braucht um zur Arbeit (einfache Strecke 60 km-an ca. 22 Tagen im Monat Nachtdienste) zu kommen.
Das Fahrzeug seiner Frau darf ich nicht mehr nutzen-ich habe also keine Alternative,als ein Taxi zu rufen,
falls unser Wagen ausfällt....
Und-nein: er übernimmt die Streifenfahrten nicht,die ich nicht erledigen kann (ist alleine mein Problem,wie ich zu den Objekten komme.

Um künftigigen Problemen (hat es in der Vergangenheit schon gegeben) vorzubeugen,sollte der Dienstwagen ausfallen,
teilte ich meinem Geschäftspartner mit, ein eigenes Dienstfahrzeug kaufen zu wollen.
Er lehnte dies kategorisch ab.
Es müsse eine Geschäftsführervollversammlung einberufen werden und er würde es strikt ablehnen, einen zusätzlichens Dienstwagen zu kaufen.
Kann er das alleine entscheiden?


2. Dienstaufteilung

Seit 1999 mache ich vorwiegend die Nachtdienste incl. der Nachtbereitschaft.
Ich teilte ihm nun mit, daß ich künftig gerne die Tagdienste übernehmen würde, da ich die Nachtdienste meines Erachtens lange genug gemacht habe.
Er reagiert auf diese Ankündigung/Anfrage nicht.
Kann ich eine Neuaufteilung der Aufgabengebiete erzwingen?

3.Die Firma/mich schützen.

Er blockiert seit dem Streit immer wieder einmal meine Versuche,die Firma ordentlich zu führen.
Welche Mittel habe ich zur Verfügung um mich gegen solches,
möglicherweise geschätsschädingendes, Verhalten
zu wehren?

Ich bedanke mich im vorraus für die Antworten.

Ps:

Da ich leider nicht weiß,welchen Betrag ich einsetzen muß,bitte ich Sie mir ggf.mitzuteilen,wenn der Betrag zu niedrig gewählt ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die nachfolgenden Erwägungen beruhen ausschließlich auf den Vorschriften des GmbHG. In der Satzung können abweichende Regelungen enthalten sein. Die Satzung war nicht Gegenstand der Prüfung.

zu 1.:
Die Entscheidung, einen Dienstwagen anzuschaffen, unterliegt grundsätzlich der Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführer im Rahmen der laufenden Geschäftsführung.

Soweit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vorliegen sollte, müssen die Geschäftsführungsbeschlüsse einstimmig gefasst werden.
Bei Einzelgeschäftsführung kann jeder Geschäftsführer der Einzelentscheidung eines anderen widersprechen, sofern nicht ausdrücklich durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes geregelt ist.

Aus dem Widerspruch des Geschäftsführers und aus der Tatsache, dass bei dieser Entscheidung mit Widerspruch der Gesellschafter zur rechnen ist, ergibt sich eine Vorlagepflicht an die Gesellschafterversammlung.

Gesellschafter unterliegen bei der Ausübung Ihres Stimmrechts den sich aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem Gesellschaftszweck ergebenden Bindungen. Die Gesellschafter können daher verpflichtet sein, das Gesellschaftsinteresse positiv durch Abstimmung zu fördern. In Ihrem Fall müßte gegen den negativen Gesellschaftsbeschluss Anfechtungsklage erhoben werden, verbunden mit einer Klage gegen den anderen Gesellschafter auf Abgabe der positiven Stimmabgabe.

Die Entscheidung keinen Dienstwagen anzuschaffen, müßte sich als treuwidrig erweisen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft widersprechen. Dies kann nur der Fall sein, wenn die Taxikosten wesentlich höher wären, als die laufenden Kosten für einen weiteren Dienstwagen.

Ihr Geschäftspartner kann in jedem Fall die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen.

zu 2.:
Aus der allgemeinen Treupflicht der Gesellschafter und aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung haben Sie Anspruch darauf, dass die Verteilung der Nachtdienste ausgewogen erfolgt. Eine fehlende Mitwirkung an der Aufteilung der Nachtdienste kann ggfls. gerichtlich durchgesetzt werden.

zu 3.:
Im Rahmen der GmbH gibt es für die Gesellschafter wechselseitige Loyalitäts- und Förderpflichten. Inhalt dieser Treupflichten ist es, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, sie nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigten und sie auch aktiv zu fördern. Die Ansprüche aus Verletzung der Treuepflichten und auf Förderung der Gesellschaftszweckes sind grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2008 | 15:39

Vielen Dank für Ihre schnellen und hilfreichen Antworten.
Was ich gerne noch wissen möchte:
Im Juli plane ich 2 Wochen Urlaub (der erste und einzige dieses Jahr).
Frage: Habe ich ein Anrecht darauf oder kann sich auch hier mein Partner querstellen?
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2008 | 16:15

Sehr geehrter Fragesteller,

das Bundesurlaubsgesetz gilt für geschäftsführende Gesellschafter nicht, jedoch steht Ihnen ein angemessener Urlaub zu. Der Anspruch folgt mangels vertraglicher Vereinbarung aus der Fürsorgepflicht der Gesellschaft. Ist über den Urlaub im einzelnen keine vertragliche Regelung getroffen, so können Sie ggfls. nach Abstimmung mit dem anderen Geschäftsführer Urlaubszeitpunkt und Urlaubsdauer im Rahmen des Angemessenen selbst bestimmen. Sie müssen jedoch für eine geeignete Vertretung sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt

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