Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die nachfolgenden Erwägungen beruhen ausschließlich auf den Vorschriften des GmbHG. In der Satzung können abweichende Regelungen enthalten sein. Die Satzung war nicht Gegenstand der Prüfung.
zu 1.:
Die Entscheidung, einen Dienstwagen anzuschaffen, unterliegt grundsätzlich der Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführer im Rahmen der laufenden Geschäftsführung.
Soweit Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vorliegen sollte, müssen die Geschäftsführungsbeschlüsse einstimmig gefasst werden.
Bei Einzelgeschäftsführung kann jeder Geschäftsführer der Einzelentscheidung eines anderen widersprechen, sofern nicht ausdrücklich durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes geregelt ist.
Aus dem Widerspruch des Geschäftsführers und aus der Tatsache, dass bei dieser Entscheidung mit Widerspruch der Gesellschafter zur rechnen ist, ergibt sich eine Vorlagepflicht an die Gesellschafterversammlung.
Gesellschafter unterliegen bei der Ausübung Ihres Stimmrechts den sich aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem Gesellschaftszweck ergebenden Bindungen. Die Gesellschafter können daher verpflichtet sein, das Gesellschaftsinteresse positiv durch Abstimmung zu fördern. In Ihrem Fall müßte gegen den negativen Gesellschaftsbeschluss Anfechtungsklage erhoben werden, verbunden mit einer Klage gegen den anderen Gesellschafter auf Abgabe der positiven Stimmabgabe.
Die Entscheidung keinen Dienstwagen anzuschaffen, müßte sich als treuwidrig erweisen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft widersprechen. Dies kann nur der Fall sein, wenn die Taxikosten wesentlich höher wären, als die laufenden Kosten für einen weiteren Dienstwagen.
Ihr Geschäftspartner kann in jedem Fall die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen.
zu 2.:
Aus der allgemeinen Treupflicht der Gesellschafter und aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung haben Sie Anspruch darauf, dass die Verteilung der Nachtdienste ausgewogen erfolgt. Eine fehlende Mitwirkung an der Aufteilung der Nachtdienste kann ggfls. gerichtlich durchgesetzt werden.
zu 3.:
Im Rahmen der GmbH gibt es für die Gesellschafter wechselseitige Loyalitäts- und Förderpflichten. Inhalt dieser Treupflichten ist es, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, sie nicht durch schädigendes Verhalten zu beeinträchtigten und sie auch aktiv zu fördern. Die Ansprüche aus Verletzung der Treuepflichten und auf Förderung der Gesellschaftszweckes sind grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Vielen Dank für Ihre schnellen und hilfreichen Antworten.
Was ich gerne noch wissen möchte:
Im Juli plane ich 2 Wochen Urlaub (der erste und einzige dieses Jahr).
Frage: Habe ich ein Anrecht darauf oder kann sich auch hier mein Partner querstellen?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
das Bundesurlaubsgesetz gilt für geschäftsführende Gesellschafter nicht, jedoch steht Ihnen ein angemessener Urlaub zu. Der Anspruch folgt mangels vertraglicher Vereinbarung aus der Fürsorgepflicht der Gesellschaft. Ist über den Urlaub im einzelnen keine vertragliche Regelung getroffen, so können Sie ggfls. nach Abstimmung mit dem anderen Geschäftsführer Urlaubszeitpunkt und Urlaubsdauer im Rahmen des Angemessenen selbst bestimmen. Sie müssen jedoch für eine geeignete Vertretung sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt