Sehr geehrter Ratsuchender,
die gleichzeitige Durchführung verschiedener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nur möglich, wenn Sie dann im besitz weiterer vollstreckbarer zund zugestellter Titel sind. Dazu müssten Sie dann in der Tat nach § 733 ZPO
die weitere vollstreckbare Ausfertigung beim Vollstreckungsgericht anfordern, wobei Sie dann die NOTWENDIGKEIT gleichzeitiger Vollstreckungsversuche glaubhaft machen müssen.
Sofern Sie hier am Wohn- und Geschäftssitz gleichzeitig pfänden wollen, ist dieses dann, wenn diese Notwendigkeit nachgewiesen wird, möglich.
Möglich ist es aber, eine nachrangige Reihen-Vollstreckung vorzunehmen, d.h. das erst eine Vollstreckung vorgenommen wird, der Titel dann aber danach für die nächste Vollstreckung benutzt wird, was in dem Antrag gleich so mit aufzuführen ist. Dabei müsste beachten werden, dass dann das erstgenannte Vollstreckungsgericht angewiesen wird, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung den Titel an das nächste Vollstreckungsreicht weiterzuleiten. Diese nacheinander vorzunehmende Vollstreckung wäre dann ohne weiteren Titel möglich, unterscheidet sich aber eben dadurch, das eben nicht GLEICHZEITIG, sondern NACHEINANDER vollstreckt wird. Die jeweiligen Drittschuldner sind dabei zu benennen und Sie brauchen dann keinen Zweittitel. Dieses wurde sich bei den von Ihnen genannhten Drittschuldern anbieten, wobei aber das FA an erster Stelle stehen sollte.
Da es sich dabei um "normale" Vollstreckungsmaßnahmen handelt, kann dann auch die Abgabe der eV und bei Weigerung der Haftbefehl beantragt werden.
Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, liegen die Rechtsanwaltskosten - bei einem unterstellten Wert von 100.000 EUR - bei netto 406,20 EUR plus 20 EUR Auslagenpauschale. Die Gerichtskosten liegen bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei 15 EUR. Die zusätzlich anfannenden Kosten für den Gerichtsvollzieher können so nicht bestimmt werden.
Neben dem Zwangsversteigerungsverfahren ist es aber möglich, in andere Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden, da die Zwangsversteigerung sich ja ausschließlich auf die grundbuchrechtlich abgesicherten Forderungen des Grundbesitzes richten. Diese Besonderheit können Sie also ausnutzen, benötigen aber auch hier eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels.
Hier wäre es ggfs. sinnvoll, dass Zwangsversteigerungsverfahren um sechs Monate ruen zu lassen, was beantragt werden kann. Allerdings sollten zuvor dann alle Einzelheiten imRahmen der individuellen Beratung genaustens geklärt werden.
Nachzudenken wäre daneben sicherlich auch, ob nicht ggfs. Anwartschaftsrechte (aus Leasing etc) und Rentenanwartschaften auch gepfändet werden sollten. Auch hierzu bedarf es aber der ergänzenden individuellen Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo,
vielen Dank für die schnelle Erledigung. Ich fasse mal zusammen was ich verstanden habe:
Die gleichzeitige Durchführung verschiedener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nur möglich, wenn ich notwendigerweise am Wohn- und Geschäftssitz gleichzeitig pfänden will, weil ich z.B. das verschieben von Wertgegenständen zwischen den beiden Adressen fürchten muss. Oder aber, wenn ich neben dem Zwangsversteigerungsverfahren der Immobilie, z. B. in Wertgegenstände des Schuldners pfänden möchte. Bei dieser "normalen" Vollstreckungsmaßnahme kann ich bereits vorsorglich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und bei Weigerung den Haftbefehl beantragen. Hier nimmt dann der Gerichtsvollzieher die Sachen des Schuldners in Besitz. Werden nicht genügend pfändbaren Gegenstände in den Räumlichkeiten des Schuldners aufgefunden, vermerkt der Gerichtsvollzieher in dem Pfändungsprotokoll die Fruchtlosigkeit der Pfändung und kann bei entsprechender Beantragung sogleich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern. Weigert sich der Schuldner, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, so wird diese durch einen Haftbefehl erzwungen, soweit ich dies alles gleich vorsorglich mitbeantragt habe.
In jedem dieser beiden Fälle muss ich nach § 733 ZPO
weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels beim Vollstreckungsgericht anfordern.
Die Rechtsanwaltskosten liegen bei einem unterstellten Wert von 100.000 EUR bei netto 406,20 EUR plus 20 EUR Auslagenpauschale.
Wenn ich dies alles richtig zusammengefasst habe, beantworten Sie mir bitte die beiden Zusatzfragen:
Welches ist das für weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels zuständige Vollstreckungsgericht? Der Titel wurde einst von einem der Bank benachbarten Notar ausgestellt, die Umschreibung auf die neuen Gläubiger musste einst ebenfalls dort erfolgen. Das erste mit dieser Sache befasste Gericht ist das für die Immobilie zuständige Zwangsvollstreckungsgericht.
Ist in den genannten Rechtsanwaltsgebühren die Beantragung der weiteren Ausfertigungen, der Schriftverkehr in der Immobilienversteigerung, die von Ihnen angeführte nachrangige Reihen-Vollstreckung sowie ggf. der Schriftverkehr zur Ermittlung der Kontoführenden Banken auch enthalten? Wenn nein, was kommt noch hinzu?
Nochmals vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Zusammenfassung ist richtig verstanden worden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Kosten pro Vollstreckungsversuch anfallen. Nicht enthalten sind weitergehende Maßnahmen; diese werden gesondert abgerechnet, wobei dort teilweise Rahmengebühren anfallen, die auch im Ermessen des jeweiligen Anwaltes liegen. Die Größenordnung wird aber ungefähr bei 2.500 EUR außerhalb der Vollstreckungsversuche liegen.
Hier würde es sich anbieten, eine bindende Vergütungsvereinbarung zu treffen, da dann sowohl Sie, als auch der bearbeitende Anwalt die genaue Summe vorab aushandeln kann. Zudem dürfte es auch schwieig werden, einen Anwalt zu finden, der angesichts des Arbeitsaufwandes und des Streitwertes für die gesetzlichen Gebühren tätig werden wird.
Die weitere vollstreckbare Ausfertigung (die auch bei der Reihen-Vollstreckung nur einmal benötigt wird, da der Titel ja weiter gereicht wird) ist nur einmal bei dem Vollstreckungsgericht zu beantragen, da derzeit im Besitz des Originaltitels ist, in Ihrem Fall also bei dem Amtsgericht, bei die die Zwangsversteigerung derzeit läuft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle