Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein Vollstreckungstitel verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Ziffer 4 BGB erst nach 30 Jahren, weshalb Sie hier den Gerichtsvollzieher mit einem weiteren Vollstreckungsversuch beauftragen können.
Die Zinsen sind jedoch als künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 Abs. 2 BGB anzusehen, weshalb für diese die Regelverjährung von 3 Jahren gilt – Zinsen bis zum 31.12.2017 sind somit leider verjährt. Sie können Zinsen also nur ab dem 01.01.2018 geltend machen und entsprechend dem Titel etwa mithilfe eines Basiszinsrechners online berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
15.02.2021
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10:56
Antwort
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