Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können sich auf Art. 3 GG
berufen. Es besteht eine Selbstbindung der Verwaltung, die gleiche Fälle auch gleich behandeln muss, sofern diese in vergleichbaren Angelegenheiten bereits Entscheidungen getroffen hat.
Sofern die Sachverhalte miteinander vergleichbar oder identisch sind und keine Gründe für eine abweichende Rechtfertigung vorliegt, ist in Ihrem Fall eine Gleichbehandlung in Hinsicht auf die Entscheidung bzgl. des Nachbarhauses geboten.
Ob die Sachverhalte gleich liegen kann natürlich derzeit von meiner Seite aus nicht beurteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die sich ggf. nur durch vorherige Akteneinsicht beantworten ließe.
Sollte nach erfolgtem Widerspruche abermals eine ablehnende Entscheidung der Behörde ergehen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides der Behörde, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Hierbei ist die 1-monatige Klagefrist zu beachten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt