Sehr geehrter Ratsuchender,
der Bebauungsplan wirkt letztlich unendlich, solange es keine Planänderung gibt. Dieses bedeutet, dass die Behörde letztlich an den Bebauungsplan auch gebunden ist. Auch wenn der Bebauungsplan - wie in Ihrem Fall - schon älter ist, ändert dieses nichts an seiner Wirksamkeit. Diese Wirksamkeit müsste dann noch Ihnen gerichtlich angefochten werden, was aber sehr zeit- und kostenaufwändig ist.
In diesem Zusammenhang ist es für mich etwas unverständlich, dass der Architekt von sich auch nicht den Bebauungsplan beachtet hat. Denn der Architekt hätte von sich auch nach dem Bestand eines solchen Planes forschen müssen.
Nicht nachvollziehbar ist die zeitliche Verzögerung in der Bearbeitung durch das Bauamt. Hier würde die Möglichkeit bestehen, eine Untätigkeitsklage einzureichen, um so einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten, der dann wiederum gerichtlich geprüft werden sollte.
Denn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sollte die Möglichkeit einer Ausnahmemöglichkeit nach § 56 LBO-BW
zu bejahen sein.
Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahmegenehmigung zuzulassen, wenn zusätzlicher Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung geschaffen wird und die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Da dieses zu bejahen sein wird, kann die Ausnahmemöglichkeit nur dann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verweigert werden, wenn entweder nachbarliche Belange oder besondere öffenliche Interessen dem entgegenstehen.
Da Beides zu verneinen sein wird, zumal die äußere Forn nicht verändert worden ist und sicherlich auch - was ich unterstelle - Brandschutzbestimmungen beim Ausbau eingehalten worden sind, ist hier kein Grund für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich.
Da die Behörde offenbar - unverständlicherweise - nicht gesprächsbereit ist, sollten Sie daher einen Anwalt aufsuchen und diesen mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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