Sehr geehrte Fragestellerin,
Arbeiten im Außenbereich (wie dem Balkon) gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen (= Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind). Sie können per Formularmietvertrag daher nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden, eine entsprechende Formulierung im Mietvertrag würde die betreffende Klausel unwirksam machen (BGH, Az. VIII ZR 210/08
). Für die rechtzeitige Erneuerung des Schutzanstriches wäre die Vermieterin zuständig gewesen. Sie brauchen also weder den Balkonboden zu erneuern noch das Balkongeländer zu streichen.
Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert zurück zu geben, ist unwirksam, wenn sie nicht berücksichtigt, wann die letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden (BGH, Az. VIII ZR 316/06
).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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