Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit müssen die Begriffe grundsätzlich als Ganzes betrachtet werden, entscheidend ist regelmäßig der Gesamteindruck. Allerdings können einzelne Bestandteile einer Wortkombination so prägend sein, dass dieser Teil selbständigen Schutz genießt.
Bei mutANT-wear für Kleidung würde z.B. der Wortbestandteil –wear als rein beschreibend anzusehen sein und insoweit keine oder nur sehr geringe Kennzeichnungskraft entfalten. Prägend für das Kennzeichen wäre mutANT. Existiert eine andere Marke Mutant für dieselben Waren- und Dienstleistungen, wäre trotz dieses Zusatzes und unterschiedlicher Schreibweise wohl eine Verwechslungsgefahr zu bejahen, da sich dem angesprochenen Kundenkreis Ihr Wortspiel bei einer Wortmarke nicht unbedingt aufdrängt.
Ist der Begriff aber nur für andere Waren-/Dienstleistungen eingetragen, fehlt es regelmäßig an einer Überschneidung und damit an einer Verwechslungsgefahr. Ebenso wäre bei Wortkombinationen, bei denen der Bestandteil Mutant nicht prägend ist, keine Verwechslungsgefahr zu befürchten, wenn der Gesamteindruck weit genug voneinander abweicht. Da die angesprochenen Kunden regelmäßig eher den vorderen Wortbestandteil als kennzeichnend ansehen, kann Team-mutANT z.B. auch eine höhere Eigenständigkeit zugesprochen werden als mutANT-wear.
Wenn es Ihnen insbesondere auf das Wortspiel in Bezug auf ANT ankommt, sollte ggf. überlegt werden, eine Wortbildmarke anzumelden, die dies durch entsprechende Visualisierung einer Ameise verdeutlicht und hierdurch auch die Verwechslungsgefahr gegenüber einer reinen Wortmarke verringert.
Sieht sich der Inhaber einer bestehenden Marke aufgrund der Markenanmeldung in seinen Rechten verletzt, so wird er wahrscheinlich zunächst Widerspruch beim zuständigen Markenamt einlegen. Ist dieser Widerspruch erfolgreich, werden Ihnen ggf. die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Es besteht auch die Gefahr, dass Sie kostenpflichtig abgemahnt werden, da eine Markenanmeldung eine zukünftige Benutzung vermuten lässt und daher ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu bejahen sein kann.
Ich rate daher an, einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die rasche Antwort, hat mir bereits sehr weitergeholfen.
Ich hatte auch eine Wortbildmarke angedacht, um diese als Firmenlogo verwenden zu können.
Habe ich den Sachverhalt diesbezüglich richtig verstanden, wenn ich zusammenfassend sage:
Die Wortbildmarke müsste so gestaltet sein, dass das nicht unterscheidungskräftige Wort „Mutant"
in der Gesamtheit des Bildes „untergeht" (bzw. in den Hintergrund dringt) und durch das Bild alleine eine Unterscheidungskraft zu den anderen besagten Marken entsteht - und zwar trotz des Wortes „Mutant" darin?
Beste Grüße & Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da der Schutzumfang einer Wortbildmarke auf die konkrete grafische Ausgestaltung der registrierten Grafik beschränkt ist, wird bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr mit anderen Marken grundsätzlich nur der Wortbestandteil in der konkreten grafischen Ausgestaltung der angemeldeten Marke berücksichtigt. Bei einer grafischen Gestaltung z.B. inkl. einer visualisierten Ameise würde die Aufmerksamkeit der Kundenkreise auf den (groß geschriebenen) Wortbestandteil ANT gelenkt und durch diese Besonderheit die Kennzeichnungskraft der Marke gestärkt und die Abgrenzung zu reinen Wortmarken mit dem Bestandteil Mutant erhöht. Je weiter das Wort selbst in den Hintergrund tritt, umso geringer die Verwechslungsgefahr.
Allerdings würde sich der Schutz aus Ihrer eigenen Marke gegenüber Dritten dann natürlich auch in erster Linie auf den Wortbestandteil in seiner konkreten grafischen Ausgestaltung beziehen - der Schutzumfang des Wortes selbst ist also gegenüber einer reinen Wortmarke deutlich beschränkt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen