Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Zunächst müssen Sie unterscheiden zwischen Makenrecht und der Domainanmeldung.
Die Marke „credit-discount“ ist durch Anmeldung geschützt für die Bereiche 36 und 38. Durch den Erwerb der Marke wird dem Inhaber ein ausschließliches Recht zur Nutzung gewährt. Dritten wird die Nutzung sowohl des identischen Zeichens verboten als auch die Verwendung solcher Zeichen, die aufgrund der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke verwechselt werden können, §§ 14 Abs. 1, 2 MarkenG
. Da sich hier die Wortführung zwar unterscheidet, aber dennoch im Kern fast identisch ist, kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Da Sie Ihre „Marke“ auch im selben Sektor anmelden wollen, ist die Verwechslungsgefahr umso höher. Im Ergebnis wird die Entscheidung beim zuständigen Gericht liegen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Die Anmeldung ist zwar nach wie vor möglich. Aber sobald die anderen Inhaber darauf aufmerksam werden, kann Ihnen die Löschung drohen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
.
2.Die Domains haben Sie wirksam angemeldet und können Sie auch vorerst nutzen, es sei denn, Sie haben die Domain angemeldet, um sie dann zum Kauf anbieten zu können, sog. Domain-Grabbing. Unter "Domain-Grabbing" versteht man das (bewußte) Registrieren von Domain-Namen, welche Kennzeichnungsrechte Dritte verletzen, verbunden mit dem Ziel, dem Rechte-Inhaber diese Domains anschließend zum Kauf anzubieten.
Wenn das nicht der Fall ist, ist die Nutzung zunächst weiterhin möglich. Allerdings kann der Markeninhaber bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Unterlassung der Nutzung verlangen, § 5
, 15 MarkenG
, wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Hierzu gilt das oben Gesagte, Ihre „Marke“ klingt sehr ähnlich und ist im selben Sektor tätig, es besteht daher die Gefahr, dass auf Unterlassung geklagt wird. Daneben sind dann auch Forderungen auf Schadensersatz denkbar.
3.Inwieweit die Nutzung auch in der Schweiz und Österreich problematisch ist, hängt vom Schutz der Marke in diesen Ländern ab.
4.Ich würde Ihnen doch die umfassendere Recherche durch einen Anwalt empfehlen, um den Schutz der Marke in den übrigen Ländern zu prüfen. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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