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Gewinnausschüttung GmbH: Gesellschafter krankenversicherungspflichtig?

| 12. Januar 2025 22:56 |
Preis: 120,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um das Zuflussprinzip das sowohl im Steuerrecht als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Entscheidend ist jedoch nach dem SGB, welche Einkunftsarten beitragspflichtig sind.

Guten Tag,

ich bin Gesellschafter(80%) einer GmbH und bis 01.04.25 noch Geschäftsführer und bin seit über einem Jahr Rentner. Gemäß meines Anteils war ich nicht rentenversicherungspflichtig und freiwillig krankenversichert.
Meine Frage nun: wenn eine Gewinnausschüttung Mitte des Jahres erfolgt (ich bin also dann kein Geschäftsführer mehr) ist dieser Betrag dann als Einkommen beitragspflichtig in der Krankenversicherung?
(Da ich ab 01.05.2025 dann kein GF-Gehalt mehr beziehe, wird die Rentenversicherung informiert, die mich dann als KV-pflichtig einstuft und die entsprechenden Beiträge direkt an die KV abführt.)

12. Januar 2025 | 23:58

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Gewinnausschüttungen aus der GmbH werden grundsätzlich als Einkommen aus Kapitalvermögen gewertet und unterliegen der sogenannten Kapitalertragsteuer. Diese Beträge können jedoch bei freiwillig oder gesetzlich Krankenversicherten unter bestimmten Voraussetzungen beitragspflichtig sein.

In der freiwilligen Krankenversicherung (vor 01.05.2025)
Als freiwillig Versicherter wird das Einkommen aus Kapitalvermögen (z. B. Dividenden) zur Berechnung der Beiträge herangezogen.
Eine Gewinnausschüttung im Jahr 2025, die nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung erfolgt, wird dennoch beitragspflichtig in der Krankenversicherung sein, solange Sie freiwillig versichert sind, vgl. § 240 SGB V "Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder"

Nach Eintritt in die KVdR (ab 01.05.2025)
In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden nur Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Einkommen aus Kapitalvermögen, wie Dividenden oder Gewinnausschüttungen, wird in der KVdR nicht zur Beitragspflicht herangezogen, vgl. § 229 SGB V "Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen"

Fazit für die Gewinnausschüttung:
- Falls die Ausschüttung vor dem 01.05.2025 erfolgt, wird sie beitragspflichtig sein, da Sie freiwillig versichert sind.
- Erfolgt die Ausschüttung nach dem 01.05.2025, wird sie in der KVdR nicht mehr beitragspflichtig sein.


Es empfiehlt sich, die Ausschüttungszeitpunkte und Ihren Versicherungsstatus sorgfältig zu koordinieren, um unnötige Beitragspflichten zu vermeiden. Rücksprache mit der Krankenkasse kann zudem für Klarheit sorgen. Denn das kann eine Ferndiagnose ohne Kts. sämtlich relevanter Umstände z.B. Ihres GF-Vertrags, des Gesellschaftsvertrags etc. nicht ersetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 14. Januar 2025 | 09:30

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