Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Pachtvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Sie haben zwar mündlich den Pachtvertrag zugesagt. Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich vorliegend ein wirksamer Vertragsabschluss stattgefunden hat. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren Sie sich noch nicht über den Beginn des Mietverhältnisses einig. Insofern können Sie den Standpunkt vertreten, dass noch kein Pachtvertrag geschlossen worden ist. Im Übrigen sollte der Vermieter das Objekt im Falle einer Absage Ihrerseits problemlos weiter vermieten können, da es seinerzeit zahlreiche Interessenten gab. Sie sollten daher nicht zögern und das Gespräch umgehend mit der Gegenseite suchen.
Des Weiteren bin ich vorliegend der Ansicht, dass hier erst mit der Unterzeichnung der jeweilige Miet- bzw. Pachtvertrag zustande gekommen ist.
Die Gegenseite müsste Ihnen es zudem beweisen können, dass Sie mündlich einen Vertrag geschlossen haben.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
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