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Mündlicher Pachtvertrag ohne Pachtzahlung?

25. März 2008 13:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:57

Zusammenfassung

Wann kann der neue Käufer eines Grundstücks den vom Voreigentümer mündlich geschlossenen Pachtvertrag kündigen?

Wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, können Sie das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und dem Pächter tatsächlich zugeht. Darüber hinaus gibt es außerordentliche Kündigungsgründe, die eine fristlose Kündigung ermöglichen.

Ich kaufe in Kürze ein Grundstück mit 40 ar, hälftig Wiese, hälftig Acker.
Laut dem Verkäufer hat er schon vor vielen Jahren einem Bauern die Nutzung der Wiese + Acker überlassen,
kostenlos, gegen direkte Zahlung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Versicherung.

Es ist eine mündliche Vereinbarung, Pacht wurde nicht bezahlt.

Spielt es eine Rolle wann ungefähr die Nutzung begann?
(Monat z.b.)

Zu welchem Termin kann ich frühestens kündigen?

25. März 2008 | 13:49

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Nach diesen unterstelle ich, dass es sich um einen Landpachtvertrag handelt. Dieser liegt dann vor, wenn ein Grundstück zur Landwirtschaft verpachtet wurde, d.h. zur Bodenbewirtschaftung oder die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie der gartenbaulichen Erzeugung, zu Nutzung überlassen wird. Anderenfalls gelten andere Bestimmungen.

Ein Landpachtvertrag kann auf eine bestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Daher kann es vorliegend darauf ankommen, wann und zu welchen Bedingungen dieser Vertrag geschlossen wurde, insbesondere wenn die vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist oder eine Vereinbarung zum Pachtjahr getroffen wurde.

Das Pachtverhältnis endet bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich zudem bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn gewisse Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen.

Wurde der Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen, wenn der Vertrag nicht für die Lebzeit des Verpächters oder Pächters geschlossen wurde. Ein Landpachtvertrag über eine längere Zeit als zwei Jahre bedarf allerdings der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt es als für unbestimmte Zeit geschlossen.

Ist eine Pachtzeit dagegen nicht bestimmt oder der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Im Zweifel gilt dabei das Kalenderjahr als Pachtjahr, eine Vereinbarung der Parteien geht allerdings vor. Dies ist für mich nach Ihren Schilderungen die wahrscheinlichste Variante, entscheidend ist allerdings die konkrete Vereinbarung.

Neben diesen außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten, kann ein Landpachtvertrag auch außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung bestehen. Diese ergeben sich aus §§ 594e BGB i.V.m. §§ 543 , 569 I, II BGB, auf die ich Sie verweisen darf.

Da Sie in den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten bei einem käuflichen Erwerb eintreten würden, rate ich Ihnen sich diese in jedem Fall von beiden Parteien bestätigen zu lassen. Ggf. bietet sich auch ein Aufhebungsvertrag mit dem derzeitigen Pächter an.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2008 | 09:33

Sehr geehrter Herr Freisler,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Folgende Frage habe ich noch:

Wenn ich dem Bauer meine Kündigung des mündl. Pachtvertrages zusende und von einem Pachtjahr z.B. Mai-Mai ausgehe und entspr. die Kündigungsfrist einsetze, muß er dann umgehend schriftlich widersprechen falls er anderer Meinung ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2008 | 10:57

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte beachten Sie, dass es sich bei Ihrer Nachfrage um eine weitere, d.h. neue Frage über die Durchführung der Kündigung handelt. Weitere Fragen sind von dem ursprünglichen Einsatz nicht mehr gedeckt. Gerne beantworte ich aber auch Ihre weiteren Fragen; bitte stellen Sie diese dafür entweder unter einem angemessenen Einsatz neu in dieses Forum ein oder wenden Sie sich per eMail an die Kanzlei, falls Sie eine weitere Beratung oder Vertretung wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

www.ra-freisler.de

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