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Mündlicher Pachtvertrag. Verpächterin verstorben

| 13. Januar 2013 13:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Besteht ein mündlicher Pachtvertrag fort, wenn der Verpächter stirbt?

Ja, grundsätzlich besteht ein mündlicher Pachtvertrag auch nach dem Tod des Verpächters fort. Die Erben des Verpächters treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernehmen somit alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dies gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Pachtverträge. Die Erben haben aber ein Kündigungsrecht, vgl. § 594d BGB.

Wir haben im Dezember einen mündlichen Pachtvertrag (Pferdestall+Weidefläche) abgeschlossen. Die Verpächterin ist nun verstorben. Besteht eine Verpflichtung der Angehörigen uns gegenüber?

13. Januar 2013 | 13:29

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Erben treten an die Stelle der Verpächterin.

Der Pachtvertrag erlischt nicht durch den Tod der Verpächterin.

Die Erben führen diesen fort.

Es besteht nunmehr ein Pachtvertrag mit den Erben.

Diese sind nunmehr genauso verpflichtet, wie zuvor die Verpächterin.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2013 | 13:33

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