Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Untermietvertrag ist ein eigenständiger Vertrag, wobei Sie grundsätzlich nur eine vetragliche Bindung mit dem Hauptmieter als Ihrem Vermieter eingehen. Der Untermietvertrag ist vom Bestand und Inhalt des Hauptmietvertrags grundsätzlich unabhängig.Die Kündigungsfristen richten sich nach § 580a Abs. 2 BGB
.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
Es kann also spätestens am dritten Werktag
a) des Oktober zum 31. März,
b) des Januar zum 30.Juni,
c) des April zum 30.September,
d) des Juli zum 31. Dezember gekündigt werden.
Da Sie schreiben, dass die Laufzeit des Vertrages noch sieben Jahre sind, kann sich eventuell etwas abweichendes ergeben. Im Unterschied zum Wohnraummietrecht darf im Gewerbemietrecht die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden. Hiervon wurde scheinbar Gebrauch durch die Laufzeitvereinbarung gemacht, so dass Ihnen der Mietvertrag nicht gekündigt werden kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Ich habe den Mietvertarg noch einmal genauer gelesen. Bei "Besondere Vereinbarung" steht drin, das der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. Ist diese Klausel rechtens? Im Entwurf des Mietvertrages stand diese Klausel nicht, ich habe den Vertrag dann wie vorgelegt unterzeichnet.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Klausel ist wirksam.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
www.kanzlei-hermes.com