Sehr geehrter Ratsuchender,
im Gewerbemietrecht ist gesetzlich hinsichtlich der Erteilung der Betriebskostenabrechnung praktisch nichts geregelt. Es kommt daher zunächst auf die Regelungen im Mietvertrag an.
Ein Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung besteht – sofern derartiges nicht im Mietvertrag geregelt wäre – daher nicht.
Der Bundesgerichtshof hat zum Gewerbemietrecht entschieden, dass die Abrechnung in angemessener Frist zu erfolgen hat, wobei diese Frist in der Regel erst spätestens ein Jahr nach Ablauf (!) des Abrechnungszeitraums endet, vgl. BGH, XII ZR 22/07
. Ihr Auszug ändert an dieser Frist letztlich nichts.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann, aber ohne Regelung im Mietvertrag (die in der von Ihnen gewünschten Form dort kaum enthalten sein wird) gibt es keinen Anspruch, den Vermieter zur früheren Erteilung einer Abrechnung oder einer Zwischenabrechnung zu verpflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich habe den Verdacht, dass der Vermieter einen Überschuss der
mir nach der NKA zusteht nicht auszahlen wird. Gilt ihre Antwort da dann trotzdem?
Zum Schluss muss ich meinem Geld der mir zusteht nach Mietende lange nachlaufen...
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ändert auch Ihre Nachfrage nichts an meiner Einschätzung. Selbst das Wohnraummietrecht, wo im Hinblick auf Betriebskosten mehr gesetzlich geregelt ist, sieht eine vorzeitige Abrechnung nicht vor. So gerne ich Ihnen hier helfen würde, ist vertraglich eine vorzeitige Abrechnung nicht geschuldet. Jemanden abweichend von der vertraglichen Regelung zu einer vorzeitigen Abrechnung zu zwingen (die für diesen ja auch zusätzlichen Aufwand bedeutet), weil man befürchtet, später sein Guthaben nicht ausgezahlt zu erhalten, sieht das Gesetz nicht vor.
Das Ganze ist letztlich vergleichbar mit der Mietkaution: Auch hier laufen Mieter in dem Wissen, die Wohnung einwandfrei übergeben zu haben, oft lange der Rückzahlung hinterher. Deshalb ist es aber trotzdem nicht erlaubt und kann zu entsprechenden Klagen führen, die Kaution „abzuwohnen", indem man die letzten Monatsmieten nicht bezahlt.
Gerade weil Sie befürchten, vermutetes Guthaben nicht zu erhalten, kann ich Ihre Frage gut nachvollziehen, kann Ihnen hier aber leider nach wie vor keine Antwort in Ihrem Sinne geben. Wenn Sie in etwa wissen, wie hoch der Rückzahlungsanspruch sein wird, können Sie diesen natürlich von der/den letzten Mieten einbehalten und dann die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch erklären. Solange die Abrechnung und damit der Rückzahlungsanspruch nicht fällig ist, hat der Vermieter das Recht, die ausstehenden Mieten anwaltlich/gerichtlich geltend zu machen, wobei Sie dann voraussichtlich die entstehenden Kosten zu tragen hätten.
Mit freundlichen Grüßen