Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gewerbesteuerschuldner ist der Unternehmer, § 5 GebStG, nachzulesen hier:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/kfw.cgi?t=139446228055285583&sessionID=459955992597433651&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=0421&xid=140788,7
Eine Haftung des Ehegatten kommt nicht in Betracht.
Anders ist dies nur bei zusammenveranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer. Nur hier gibt es eine gemeinsame Haftung, die aber durch einen entsprechenden Antrag aufgehoben werden kann.
Auch § 278 eröffnet keine Möglichkeit der Vollstreckung in das Vermögen des Ehepartner, denn auch § 278 gilt nur bei Zusammenveranlagung.
Eine gemeinsame Haftung käme aber etwa in Betracht, wenn die Ehegattin durch Mitarbeit in der Firma des Mannes als GbR-Gesellschafterin anzusehen wäre. Hierfür sehe ich aber in Ihrem Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke so weit. Ich nehme an, dass die Beschäftigung der Ehefrau als 400 Euro Kraft nicht als Gesellschafterin angesehen werden kann. Korrekt ?
Danke für die Nachfrage.
Erst einmal spricht das Vorliegen eines Arbeitsvertrages natürlich klar gegen die Annahme einer GbR.
Voraussetzung wäre aber natürlich, dass das Arbeitverhältnis nicht nur vorgeschoben ist, und damit einem Fremdvergleich standhält.
Für Gegenteiliges müsste das Finanzamt aber natürlich erhebliche Anhaltspunkte haben.
Ihre Ehefrau müsste faktisch Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative zeigen. Dies ist Ihren Aussagen zufolge aber wohl auszuschließen.