Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Für die Zusammenveranlagung ist es ausreichend, dass die Eheleute nicht getrennt leben. Getrennt leben muss nicht zwangsläufig, das in einem Haushalt zusammen wohnen bedeuten, allerdings müssen feststellbare Tatsachen vorliegen, dass die Ehegemeinschaft bestanden hat.
Beim Tod eines Ehegatten wird verlangt, dass zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen des §26 EStG vorgelegen haben. D.H. die Ehegatten dürfen im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Sie geben aber an, dass geplant war, nach der Genesung des Partners wieder zusammen zu leben, woraus ich schließe, dass vor dem Tod kein Zusammenleben(wenn auch in getrennten Wohnungen) stattgefunden hat, somit sind die Voraussetzungen des §26 EStG nicht erfüllt und das FA hätte Recht.
Sie müssten beweisen, dass im Zeitpunkt des Todes die Beziehung wieder bestanden hat, möglich wäre dies vor allem durch Zeugenaussagen die ein solches bestätigen würden.(BFH VI R 55/97 v. 27. 2. 98)