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Gewerberaummiete / Vermieterpfandrecht

| 29. Juni 2006 16:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Kann ein Vermieter/Gläubiger mittels einem in einem Urkundenprozess (bei dem das Nachverfahren noch ansteht) sowie einem in einem Räumungsverfahren (gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, noch nicht rechtskräftig) erworbenen Titel, dinglichen oder persönlichen Arrest erfolgreich beantragen, wenn die Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und die Gewerberäume aufsucht?

Kann der gleiche Vermieter gegen einen Untervermieter des Gewerbeobjektes das Vermieterpfandrecht gegen Eigentumsgegenstände des Untermieters (die Ehefrau in Gütertrennung lebend)geltend machen, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich derartiges als statthaft erklärt ist?

Muss in einem derartigen Fall eine Räumungsfrist gewährt werden (so die Sicherheitsleistung nicht hinterlegt werden kann), wenn die Einnahmen aus den Gewerberäumen existentiell notwendig sind?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Zunächst zum Vermieterpfandrecht:
Das Pfandrecht steht Ihnen nur gegen den Mieter zu. Sachen, die der Untermieter in die Mietsache eingebracht hat, dürfen Sie nicht pfänden. Es fehlt an einem direkten Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter (Palandt, § 562 RN8).

2. Der Arrest kann nur wegen einer Geldforderung beantragt werden. Im reinen Räumungsverfahren kann der Arrest somit nie beantragt werden.

Im Urkundsverfahren, das auf eine Geldforderung gerichtet ist, kann der Arrest nur bis zum Eintritt der Rechtskraft beantragt werden. Dabei ist der persönliche Arrest immer zweitrangig vor dem dinglichen Arrest.

Dinglicher Arrest wird erfolgreich sein, wenn Sie glaubhaft machen können, dass zu befürchten ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 917 ZPO . Der dingliche Arrest findet jedoch nur hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens statt.
Der Ausländer kann nicht gezwungen werden, sein Vermögen aus dem Ausland herbei zu schaffen. Sie müssen glaubhaft machen, dass er im Inland Vermögen hat und er dieses verschwendet oder durch andere Maßnahmen die ZV aus dem Urteil vereitelt wird.

Wenn der Schuldner jedoch gar kein Vermögen im Inland mehr hat, wird der Arrest nicht erfolgreich sein (LG Frankfurt NJW 60, 2006 ).

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2006 | 17:34

Muss in einem derartigen Fall eine Räumungsfrist gewährt werden (so die Sicherheitsleistung nicht hinterlegt werden kann), wenn die Einnahmen aus den Gewerberäumen für den säumigen Mieter existentiell notwendig sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2006 | 18:54

Diesen Antrag muss der Gegner stellen. Wenn die Räumungsfrist nach Treu und Glauben notwendig ist, kann das Gericht diese gewähren.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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