Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen DES Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Auf Sachen, die also im Eigentum Dritter stehen, kann sich das Pfandrecht nicht erstrecken.
Wenn es keine Forderungen gibt und er Ihnen dieses sogar schriftlich bescheinigt hat, kann das Pfandrecht auch nicht erstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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"Wenn es keine Forderungen gibt und er Ihnen dieses sogar schriftlich bescheinigt hat, kann das Pfandrecht auch nicht erstehen."
Gilt das auch wenn der Mietvertrag noch läuft? (bis November)
Da ich eine neue Wohnung schon habe hat er Angst den Rest der Miete nicht zu bekommen
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich gilt das auch bei noch laufenden Mietverträgen.
Wenn Sie allerdings nun (NACH der Bescheinigung) Mietforderungen auflaufen lassen, ab jetzt also nicht mehr zahlen, dann kann er hinsichtlich der dann entstandenden Forderungen sein Vermieterpfandrecht geltend machen, sofern es IHRE Sachen betrifft, die auch pfändbar wären. Auf Sachen Dritter erstreckt sich das Pfandrecht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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