Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keine allgemeine Schadensminderungspflicht des Vermieters und Pfandrechtsgläubigers. Dieser hat nach § 1228 BGB
ein Recht der Befriedung durch Pfandverkauf, aber keine Pflicht (Palandt-Bassenge, § 1228 Rn. 1).
Nach § 1219 BGB
kann der Gläubiger bei drohendem Wertverlust das Pfand versteigern lassen, es kann sich aus § 242 BGB
aber eine Pflicht zur Versteigerung ergeben (Palandt-Bassenge, § 1219 BGB
Rn. 1).
Es kommt bei Ihnen auf die Umstände des Einzelfalles an.
Aus § 1216 BGB
folgt, dass der Pfandgläubiger den Ersatz von Verwendungen verlangen kann, dies sind auch Lagerkosten (Palandt-Bassenge, § 1216 Rn. 1).
Nach § 683 BGB
sind die Aufwendungen erstattungsfähig, die der Gechäftsführer für erforderlich halten durfte. Allerdings gilt im Rahmen des § 670 BGB
das Aufwendungen nach einem objektiven Maßstab mit einer subjektiven Komponente zu beurteilen sind. Über diesen Weg kann man sicher bei den Lagerkosten kritisch prüfen. Bei 12 Jahren würde ich auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) eine Pflicht zur Verwertung sehen.
Sie sollten abwarten in welcher Höhe Ansprüche geltend gemacht werden. Dann muss man entscheiden und dabei alle Aspekte einbeziehen.
Mehr kann man leider ohne weitere Kenntnisse nicht sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 19.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort am Sonntag.
Ihre Erklärungen helfen mir weiter.
Die Idee den Gläubiger aufzufordern zu einer Verwertung, hatte ich auch schon. Nur leider sind die Maschinen nach 12 Jahren Lagerung in seiner landwirtschaflichen Scheune mit Sicherheit wertlos.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für die Rückmeldung. Der Wert dürfte sicher gegen 0 gehen. Die Frage ist aber, warum nicht eher verwertet wurde und wenn man nicht zu einer Pflicht kommt,ob besondere Lagerkosten entstanden sind. Das wäre etwa nicht der Fall, wenn die Scheune ohnehin im Besitz des Gläubigers war oder wenn aus anderen Gründen keine Lagerkosten konkret entstanden sind. Sie sollten bei Bedarf anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt