Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die Kündigungsfristen für Gewerberäume bestimmen sich nach § 580 a Abs. 2 BGB
. Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:
"Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig."
Danach ist die Kündigung des Mietvertrags zum 31.12.2008 möglich.
Diese (gesetzliche) Kündigungsfrist gilt auch im vorliegenden Fall.
Nur am Rande sei erwähnt, daß es sich hier um einen katastrophal schlecht ausfprmulierten Mietvertrag handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass man den ganzen schrottigen Mietvertrag (bei der Beurteilung stimme ich Ihnen voll zu) in Hinblick auf die Kündigungsvereinbarungen vergessen kann und dass jetzt nur noch die von Ihnen genannte Bestimmung des BGB gilt? Der Mieter behauptet nämlich, der Begriff "Jahre" bezöge sich auf weitere 5 Jahre und er habe jetzt in jedem Falle ein Mietverhältnis, das bis 2011 nicht zu kündigen sei.
Mit freundlichen Grüßen
R.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Anhaltspunkte, wonach das Mietverhältnis sich auf weitere 5 Jahre verlängert haben könnte, bestehen nicht. Insoweit unterliegt der Mieter der Gewerberäume einem Irrtum.
Der Mietvertrag sagt nichts darüber aus, daß sich das Mietverhältnis nach dem 30.08.2006 um weitere 5 Jahre verlängere.
Wörtlich heißt es, daß im gegenseitigen Einverständnis der Mietvertrag um weitere Jahre verlängert werden könne. Das bedeutet, daß einerseits offen steht, um wieviele Jahre die Verlängerung erfolgt und daß andererseits eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu treffen sei, ob und wie lange des Mietverhältnis noch andauern solle.
Beendet wird nach dem Mietvertrag das Mietverhältnis, wenn der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Festmietzeit die Beendigung anzeigt. D.h., bzgl. des Endes des Mietverhältnisses hat dieser Mietvertrag (ausnahmsweise) eine fast eindeutige Regelung: Sagt der Mieter drei Monate vor dem 30.08.2006, daß er das Objekt nicht weiter anmieten wolle, soll das Mietverhältnis beendet werden.
Die weiteren Ausführungen (Schriftform) sind Formalien.
Völlig „daneben" ist die Formulierung, daß der Mieter, sofern er nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fortsetze, als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert der Gewerberäume zu zahlen habe.
Bei zweckmäßiger Auslegung des Mietvertrags wird man davon ausgehen müssen, daß das Mietverhältnis über den 30.08.2006 stillschweigend fortgeführt worden ist. Eine besondere Kündigungsfrist ist nicht vereinbart. Dies hat zur Folge, daß damit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Im Fall eines Rechtsstreits sollte man allerdings beachten, daß derartige (untaugliche) Versuche, einen Mietvertrag abzufassen, die Auslegung dessen, was die Mietvertragsparteien bei Abschluß des Vertrags gewollt haben, erforderlich macht. Man kann natürlich nicht ausschließen, daß ein Gericht den Vertrag anders auslegt. Allerdings halte ich jene Auslegung, die ich hier vorgenommen habe, unter Zugrundelegung des Wortlauts für richtig, da ich Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung nicht sehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)