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Gewerbemietvertrag mit unklarer Formulierung

| 11. August 2008 20:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:14

Ein anscheinend selbst-gestricker maschinenschriftlicher "Mietvertrag für Gewerberäume" über ein Ladenlokal enthält die folgende Formulierung hinsichtlich der Mietzeit:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1.9.2001, es läuft vorläufig bis 30.8.2006.
Im gegenseitigen Einverständnis kann der MV um weitere Jahre verlängert werden, es sei denn, dass der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Festmietzeit die Beendigung der Festmietzeit anzeigt. Die Ausübung von Optionsrechten muss vom Mieter schriftlich erklärt werden und dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag der 3monaten Erklärungsfrist zugegangen sein.
Sofern der Mieter von seinem Optionsrecht Gebrauch macht, wird die Miete jeweils am Beginn der durch die Optionsausübung bewirkten Vertragsverlängerung an die marktübliche Miete für vergleichbare Räume angepasst.
(Es folgt: Regelung über Kündigung aus wichtigem Grund)
Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so findet § 568 BGB für Vermieter und Mieter keine Anwendung. Eine Vereinbarung, durch die das ablaufende Mietverhältnis fortgesesetzt oder erneuert wird, bedarf der Schriftform.
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fort, so hat er als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert der Gewerberäume zu zahlen."

Zum 30.8.2006 erfolgte weder eine Kündigung noch der Abschluss einer sonstigen Vereinbarung. Vielmehr wurde das Mietverhältnis stillschweigend zu den bisherigen Mietzinskonditionen fortgesetzt. Jetzt soll das Mietverhältnis vom Vermieter zu einem möglichst frühen Termin gekündigt werden. Welche Kündigungsfrist ist bei diesen Formulierung zu berücksichtigen?

11. August 2008 | 21:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Die Kündigungsfristen für Gewerberäume bestimmen sich nach § 580 a Abs. 2 BGB . Diese Vorschrift lautet folgendermaßen:

"Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig."

Danach ist die Kündigung des Mietvertrags zum 31.12.2008 möglich.

Diese (gesetzliche) Kündigungsfrist gilt auch im vorliegenden Fall.

Nur am Rande sei erwähnt, daß es sich hier um einen katastrophal schlecht ausfprmulierten Mietvertrag handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2008 | 22:14

Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass man den ganzen schrottigen Mietvertrag (bei der Beurteilung stimme ich Ihnen voll zu) in Hinblick auf die Kündigungsvereinbarungen vergessen kann und dass jetzt nur noch die von Ihnen genannte Bestimmung des BGB gilt? Der Mieter behauptet nämlich, der Begriff "Jahre" bezöge sich auf weitere 5 Jahre und er habe jetzt in jedem Falle ein Mietverhältnis, das bis 2011 nicht zu kündigen sei.
Mit freundlichen Grüßen
R.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2008 | 13:14

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Anhaltspunkte, wonach das Mietverhältnis sich auf weitere 5 Jahre verlängert haben könnte, bestehen nicht. Insoweit unterliegt der Mieter der Gewerberäume einem Irrtum.

Der Mietvertrag sagt nichts darüber aus, daß sich das Mietverhältnis nach dem 30.08.2006 um weitere 5 Jahre verlängere.

Wörtlich heißt es, daß im gegenseitigen Einverständnis der Mietvertrag um weitere Jahre verlängert werden könne. Das bedeutet, daß einerseits offen steht, um wieviele Jahre die Verlängerung erfolgt und daß andererseits eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu treffen sei, ob und wie lange des Mietverhältnis noch andauern solle.

Beendet wird nach dem Mietvertrag das Mietverhältnis, wenn der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Festmietzeit die Beendigung anzeigt. D.h., bzgl. des Endes des Mietverhältnisses hat dieser Mietvertrag (ausnahmsweise) eine fast eindeutige Regelung: Sagt der Mieter drei Monate vor dem 30.08.2006, daß er das Objekt nicht weiter anmieten wolle, soll das Mietverhältnis beendet werden.

Die weiteren Ausführungen (Schriftform) sind Formalien.

Völlig „daneben" ist die Formulierung, daß der Mieter, sofern er nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fortsetze, als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert der Gewerberäume zu zahlen habe.

Bei zweckmäßiger Auslegung des Mietvertrags wird man davon ausgehen müssen, daß das Mietverhältnis über den 30.08.2006 stillschweigend fortgeführt worden ist. Eine besondere Kündigungsfrist ist nicht vereinbart. Dies hat zur Folge, daß damit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Im Fall eines Rechtsstreits sollte man allerdings beachten, daß derartige (untaugliche) Versuche, einen Mietvertrag abzufassen, die Auslegung dessen, was die Mietvertragsparteien bei Abschluß des Vertrags gewollt haben, erforderlich macht. Man kann natürlich nicht ausschließen, daß ein Gericht den Vertrag anders auslegt. Allerdings halte ich jene Auslegung, die ich hier vorgenommen habe, unter Zugrundelegung des Wortlauts für richtig, da ich Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung nicht sehen kann.

Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)

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