Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sind das übliche Regelungen?
Ja, Lesen Sie dazu § 543 Abs.2 BGB
"Sind damit die Kaltmieten oder Warmmieten gemeint?"
Warmmiete
"Wie wirkt sich das auf eine Mietminderung, die ich aufgrund von Mängeln vornehme, aus?"
Die Mietminderung wird immer an der Bruttomiete (Warmmiete) bemessen.
Es gibt kein Problem. Wenn Sie eine Mietminderung machen wollen, überweisen Sie dennoch in voller Höhe, aber unter Vorbehalt späterer Rückforderung und zwar bis Zeitraum der Minderung (ab Mängelanzeige beginnend) sowie Minderungsquote im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Gericht geklärt sind. Alles andere ist für Laien zu riskant und da rate ich deshalb eher ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte