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Gewerbemietvertrag Mietminderung

| 24. Juni 2022 07:52 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Ich möchte gewerbliche Räume mieten. Der Vermieter ist eine Firma. Der Vertragsentwurf enthält den folgenden Passus:

"Bei vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines Teils der Miete, der eine Monatsmiete übersteigt, in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht."

1. Sind das übliche Regelungen?
2. Sind damit die Kaltmieten oder Warmmieten gemeint?
3. Wie wirkt sich das auf eine Mietminderung, die ich aufgrund von Mängeln vornehme, aus? Kann der Vermieter dann immer, sobald die Mietminderung sich laut Punkt a) auf 1 Monatsmiete oder laut Punkt b) auf 2 Monatsmieten aufsummiert hat, sagen, dass er fristlos kündigt? Er kann ja jederzeit behaupten, die Mietminderung sei unrechtmäßig. Eine Mietminderung ist ja meistens strittig.
4. Gibt es alternative Formulierungen, die dieses Problem umgehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sind das übliche Regelungen?
Ja, Lesen Sie dazu § 543 Abs.2 BGB

"Sind damit die Kaltmieten oder Warmmieten gemeint?"
Warmmiete

"Wie wirkt sich das auf eine Mietminderung, die ich aufgrund von Mängeln vornehme, aus?"
Die Mietminderung wird immer an der Bruttomiete (Warmmiete) bemessen.

Es gibt kein Problem. Wenn Sie eine Mietminderung machen wollen, überweisen Sie dennoch in voller Höhe, aber unter Vorbehalt späterer Rückforderung und zwar bis Zeitraum der Minderung (ab Mängelanzeige beginnend) sowie Minderungsquote im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Gericht geklärt sind. Alles andere ist für Laien zu riskant und da rate ich deshalb eher ab.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 24. Juni 2022 | 10:49

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