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Mietminderung gewerblich gemieteter Raum

| 29. August 2025 18:04 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Mietminderung bei Gewerbemietvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nutze einen gewerblich gemieteten Raum, wo vertraglich vereinbart ist, dass einmal pro Woche die mitgenutzten Toilettenräume und das Treppenhaus gereinigt werden.
Die Reinigung findet allerdings nur sehr sporadisch statt, so werden die Toiletten z. B. nur alle vier Wochen mal geputzt, was bei hohem Kundenaufkommen ein Unding ist.
Ich versuche seit vielen Monaten hier mit der Hausverwaltung irgendwas zu erreichen, es tut sich aber nichts.
Nun wäre meine Frage, ob ich in diesem Fall nach Fristsetzung eine Mietminderung geltend machen kann und wenn ja, in welcher Höhe (Miete für den Raum beträgt 598 Euro).

Vielen Dank für die Beantwortung,
freundliche Grüße

29. August 2025 | 18:29

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach der gesetzlichen Regelung wäre eine Mietminderung von 10% der Warmmiete grundsätzlich möglcih, SOFERN keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht.

Denn bei einem Gewerbemietvertrag ist es zulässig, diese Möglichkeit nur auf gerichtlich festgestellte oder unstrittige Forderungen auch zum Mietminderung zu beschränken.


Daher ist der Mietvertrag auf den Bestand dieser Vereinbarung unbedingt zu prüfen.


Gibt es im Vertrag so eine Regelung, können Sie nicht aufrechnen und nicht mindern. Sie müsste die Mieter dann ausdrücklich unter Vorbehalt erst einmal zahlen und dann Ihren Anspruch auf die Rückzahlung des Minderungsbetrages gerichtlich geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 1. September 2025 | 08:01

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Grundsätzlich hilfreich, allerdings musste ich die Antwort mehrmals lesen, um sie zu verstehen, z. T. nicht ganz eindeutig formuliert und viele Rechtschreibfehler, die das Verständnis erschweren.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Eine Nachfrage wurde nicht gestellt. Was nicht verständlich gewsen sein soll, erschließt sich nicht. Denn es wurde auf den Vertrag hingewiesen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. September 2025
3,8/5,0

Grundsätzlich hilfreich, allerdings musste ich die Antwort mehrmals lesen, um sie zu verstehen, z. T. nicht ganz eindeutig formuliert und viele Rechtschreibfehler, die das Verständnis erschweren.


ANTWORT VON

(2929)

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