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Gewerbemietvertrag Instandhaltung Schönheitsreparaturen Schadensersatz

25. November 2019 12:47 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Fliesen mit Bohrung

Wir sind Vermieter eines Gewerbes (Imbisses).
Der jetzige Mieter ist ausgezogen und hat das Objekt lediglich Besenrein hinterlassen.
Der jetzige Mieter hat den Imbiss übernommen. (Einrichtung, Marke usw.). Der Vermieter hat lediglich einen neuen Vertrag mit dem jetzigen Mieter aufgesetzt und keinerlei Vereinbarung über den Zustand des Gewerbes vertraglich aufgenommen. Auch wurden vertraglich nichts mit dem Vormieter vereinbart außer Standardmietvertrag.

Wichtig ist das ein befristeter 3 Jahres Vertrag ausgelaufen ist und ein neuer identischer nicht befristeter Vertrag an diese Stelle getreten ist, sodass der jetzige Mieter mindestens 10 Jahre in dem Imbiss Mieter war. Auch wichtig das sich der Vertragsinhalt der Verträge nie geändert hat, da Standardmietvertrag. Der jetzige Mieter möchte keinerlei Reparaturen durchführen oder die Kosten dafür erstatten. Einige Schäden sind von Alt-Einrichtungsgegenständen verursacht worden, die bei Mietbeginn montiert waren (§12). Als Vermieter können wir nicht unter die Einrichtungsgegenstände schauen. Auch können wir in so einem Fall nicht wissen wann bspw. die Rostflecken unter einem Kühlhaus entstanden sind und wem Sie zuzurechnen sind.

Ist der jetzige Mieter nicht für alle Schäden verantwortlich, da dieser das Gewerbe übernommen hat. Siehe auch § 12 Nr. 2.

§ 6 Mietvertragliche Klauseln:
Schönheitsreparaturen werden vom Mieter übernommen und sind fachgerecht zu erledigen.

§ 7 Kleine Instandsetzungen:
Die kleineren Instandsetzungen umfassen das Beheben kleinerer Schaden sowie die Wartung an Leitungen und Anlagen für Wasser, Elektrizität, Gas und Heizung, an sanitären Einrichtungen, an Verschlüssen von Fenster und Türen, an Rollläden, Jalousien und Markisen.- Kleinere Schäden sind Schäden, deren Behebung insgesamt nicht mehr als 5 v.H. der Jahreskaltmiete ausmachen.

§ 12 – Bauliche Änderungen durch den Mieter
Nr. 2 Etwaige vom Vormieter übernommene Betriebs- und sonstige Einrichtungsgegenstände gelten als nicht zur Mietsache gehörige, sondern als vom Mieter eingebracht bzw. eingebaut.

Sind die kleineren Schäden dann bspw. pro Fließe oder pro Loch in der Wand, denn man weiß ja nicht wann welche Fließe kaputt gemacht wurde? Die Schäden sind zahlreich.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die Fliesen abgeplatzt sind, weil z.B. ein Schrank entfernt wurde, so handelt es sich um die normale Abnutzung. Wenn Löcher gebohrt wurden, handelt es sich um den vertragsmäßigen gebrauch der Mietsache durch den bisherigen Mieter [OLG Köln, 26.11.1991, 22 U 97/91 ).

Aufgrund der Klausel nach §6 hätte der Mieter diese jedoch entfernen müssen. Haben Sie eine Abnahme gemacht bzw. sich alle Mängel quittieren lassen? Hier könnten versteckte Mängel vorliegen, ggf. sollten Sie diese beim vorherigen Mieter geltend machen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. November 2019 | 15:32

Hallo, danke für Ihre Antwort. Im Prinzip stellt die Antwort für mich allerdings keinen Mehrwert dar, da keine Fragen beantwortet wurden. Auch teile ich eine andere Rechtsauffassung, auch der verweis OLG Köln, 26.11.1991, 22 U 97/91 ) empfinde ich nicht als zutreffend.

Erste Frage war wie wird der Sachverhalt im Hinblick auf die Übernahme beurteilt wird, da ja bereits der zweite Vertrag mit dem jetzigen Mietern geschlossen wurde. Wurden die Einrichtungsgegenstände überhaupt übernommen da Folgevertrag.

Die zweite Frage bezog sich auf § 12 Nr. 2. Hier steht geschrieben das es so zu behandeln ist wie vom Mieter eingebaut, das würde heißen das auch Ihm bspw. die Löcher die in den Boden gebohrt wurden zuzurechnen ist und entsprechend auch die Beseitigung.( Es geht mir nicht um den vertragsgemäßen gebrauch, sondern um die Frage)

Die Dritte Frage bezog sich auf "§ 7 Kleine Instandsetzungen: Die kleineren Instandsetzungen umfassen das Beheben kleinerer Schaden sowie die Wartung an Leitungen und Anlagen für Wasser, Elektrizität, Gas und Heizung, an sanitären Einrichtungen, an Verschlüssen von Fenster und Türen, an Rollläden, Jalousien und Markisen.- Kleinere Schäden sind Schäden, deren Behebung insgesamt nicht mehr als 5 v.H. der Jahreskaltmiete ausmachen".

Sind die kleineren Schäden dann bspw. pro Fließe oder pro Loch in der Wand, denn man weiß ja nicht wann welche Fließe kaputt gemacht wurde? Die Schäden sind zahlreich. Bei der Frage kann es auch um Fenster gehen. Das ist nur ein Beispiel. (Auch diese Frage ist nicht nach dem vertragsmäßigen Gebrauch zu stellen).

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2019 | 17:17

Wenn Sie 3 Fragen deutlich formuliert hätten, dann wüsste man, was Sie gewollt hätten - Sie bieten 30 EUR und stelle 1 Frage, das ist ok, aber nun wollen Sie eine konkrete Ausarbeitung, das ist nicht ok.

Sind die kleineren Schäden dann bspw. pro Fließe oder pro Loch in der Wand, denn man weiß ja nicht wann welche Fließe kaputt gemacht wurde? Die Schäden sind zahlreich.

Aus dieser Frage, die leider sprachlich etwas holprig ist, lese ich, dass Sie in Verbindung mit dieser Frag (Ist der jetzige Mieter nicht für alle Schäden verantwortlich, da dieser das Gewerbe übernommen hat. Siehe auch § 12 Nr. 2.) wissen wollen, ob der alte Mieter diese an den Fliesen (und nicht an Fenstern oder so, das haben Sie ja nicht geschrieben) zu verantworten hat und daher pro Fliese oder pro Loch: dazu haben ich ihnen gesagt unter Verweis auf die Schönheitsreparaturen: ja, der ehemalige Mieter muss dies übernehmen, habe aber auch nach der Abnahme der Wohnung gefragt. Hierauf sind Sie nicht eingegangen. Daher kann ich in der Nachfrage nicht mehr erläutern.

Habe dann Bezug genommen auf die Annahme, es könne sich um verdeckte Mängeln handeln.

Also somit vollständig beantwortet. Sonst hätten Sie Ihre Fragen klarer und richtiger formulieren müssen.

FRAGESTELLER 25. November 2019 1/5,0
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