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Gewerbemietrecht Renovierung

8. April 2015 21:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe ein Gewerbeobjekt zum Ende des Monats zu übergeben und möchte wissen, welchen Umfang meine Renovierungspflicht hat.

Der Mietvertrag ist einer "für Kontore, gewerbliche Räume und Grunstücke.

In den allgemeinen Klauseln ist mir die "laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der Räume sowie die Vornahme der üblichen Schönheitsreparaturen" zugeschrieben.

Diese habe ich auch stets durchgeführt, so dass das Objekt m.E. in einem durchaus ordentlichen Zustand ist.

Unter "Sonstige Vereinbarungen" steht :
Das Mietobjekt wird im renovierten Zustand übergeben und ist am Ende der Mietzeit folgend zu übergeben :
Decken und Wände in sämtlichen Räumen, auch in Küche und Bädern, sowie Fenster und Türen sind weiss gestrichen zu übergeben.

Meine Frage ist, ob ich nun unabhängig vom tatsächlichen Zustand dazu verpflichtet bin, jetzt vor der Übergabe alles durch Neustreichen quasi in einen Neuzustand zu versetzen...?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung

Gruß
Ralf Seibel

8. April 2015 | 22:07

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da das Gesetz grundsätzlich dem Vermieter die Pflicht zur Instandhaltung auferlegt, können Sie als Gewerbemieter ebenso wie als Wohnraummieter nur durch eine vertragliche Vereinbarung verpflichtet werden, nach Auszug zu renovieren, also die Wände zu streichen und eventuell weitere Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

Diese vertragliche Vereinbarung liegt hier vor.

Bei der Gewerbemiete unterscheidet die Rechtsprechung bei der Auszugsrenovierung zwischen formularmäßigen Klauseln und Individualvereinbarungen. Individualvereinbarungen wie Sie bei Ihnen getroffen wurde, sind grundsätzlich wirksam.

Aber:
Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die Berufung auf die Renovierungspflicht eventuell rechtsmissbräuchlich ist.

Als Gewerbemieter kann Ihnen nach der gängigen BGH-Rechtsprechung entweder die Pflicht zur regelmäßigen Instandhaltung oder zur Endrenovierung auferlegt werden. Beides zusammen ist im zumeist eine unzulässige Häufung, die Sie im Vergleich zum Wohnraummieter ohne Grund benachteiligt.

Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen die Gerichte auch, in welchem Zustand Ihnen die Räume überlassen wurden. Gewerberäume, die Sie in unrenoviertem Zustand übernommen und während der Mietzeit renoviert haben, müssen Sie nicht noch einmal bei Auszug streichen, wenn sie sich noch in ordentlichem Zustand befinden.

Entscheidend wird meines Erachtens hier sein, ob Sie die Räumlichkeiten in "frisch gestrichenem Zustand" übernommen haben. War dem nicht so, und sind Sie der "laufenden Instandhaltung-/setzung" nachgekommen, müssen Sie nicht mehr streichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(143)

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