Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da das Gesetz grundsätzlich dem Vermieter die Pflicht zur Instandhaltung auferlegt, können Sie als Gewerbemieter ebenso wie als Wohnraummieter nur durch eine vertragliche Vereinbarung verpflichtet werden, nach Auszug zu renovieren, also die Wände zu streichen und eventuell weitere Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Diese vertragliche Vereinbarung liegt hier vor.
Bei der Gewerbemiete unterscheidet die Rechtsprechung bei der Auszugsrenovierung zwischen formularmäßigen Klauseln und Individualvereinbarungen. Individualvereinbarungen wie Sie bei Ihnen getroffen wurde, sind grundsätzlich wirksam.
Aber:
Es bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die Berufung auf die Renovierungspflicht eventuell rechtsmissbräuchlich ist.
Als Gewerbemieter kann Ihnen nach der gängigen BGH-Rechtsprechung entweder die Pflicht zur regelmäßigen Instandhaltung oder zur Endrenovierung auferlegt werden. Beides zusammen ist im zumeist eine unzulässige Häufung, die Sie im Vergleich zum Wohnraummieter ohne Grund benachteiligt.
Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen die Gerichte auch, in welchem Zustand Ihnen die Räume überlassen wurden. Gewerberäume, die Sie in unrenoviertem Zustand übernommen und während der Mietzeit renoviert haben, müssen Sie nicht noch einmal bei Auszug streichen, wenn sie sich noch in ordentlichem Zustand befinden.
Entscheidend wird meines Erachtens hier sein, ob Sie die Räumlichkeiten in "frisch gestrichenem Zustand" übernommen haben. War dem nicht so, und sind Sie der "laufenden Instandhaltung-/setzung" nachgekommen, müssen Sie nicht mehr streichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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