Guten Abend,
wenn Sie als Vermieter die Gartenbenutzung nicht nur aus Gefälligkeit, sprich ohne entsprechende Ergänzung des Mietvertrags, gestatten, ist diese auch nicht frei widerruflich.
Für die Berechnung der Höhe einer fraglichen Miete für die Gartenfläche könnte auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden:
Der Bundesgerichtshof entschied etwa, dass selbst der Blick auf einen gepflegten Garten die Lebensqualität erhöht und die Mieter insoweit zur Kasse gebeten werden dürfen (BGH, Urteil vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 135/03).
So ist etwa eine Mietminderung, wenn die Gartennutzung entzogen wird, in Höhe von 5% möglich und anerkannt (Urteil AG Bergisch Gladbach, Az. 60 C 602/88).
Bei einer nur eingeschränkten Nutzbarkeit, weil zB der Garten als Lager für Baumaterial dient, ist eine Mietminderung von 5% möglich (LG Osnabrück, Az. 1 S 39/85, aus WM 1986, S. 93).
Im Umkehrschluss dürfte demnach eine Wertsteigerung von 5% des Mietpreises durch die Gartennutzung möglich sein.
Alternativ dürfte ein entsprechendes Sachverständigengutachten über den Zuschlag der Gartennutzung einzuholen sein.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch örtliche Besonderheiten.
Das Amtsgericht Berlin Wedding lehnte etwa einen solchen Zuschlag für eine Gartennutzung ab, weil nach dem Berliner Mietspiegel ein solcher Garten nicht als wohnwerterhöhend zu berücksichtigen sei und dieser in den Merkmalgruppen keine Erwähnung finde (AG Wedding, Urteil vom 10.01.2012 – AZ 20 C 315/11).
Davon losgelöst können aber gem. § 2 Nr. 10 BetrKV die Kosten der Gartenpflege grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Es bleibt zu ergänzen, dass für Gewerbeimmobilien grundsätzlich keine Mietpreisbremse gilt und Sie den Mietpreis für die Gartenfläche frei verhandeln können.
Ggf. können Sie auf die oben genannten Prozentwerte als Anhaltspunkt zurückgreifen.
Beachten Sie dabei jedoch, dass dies nur dann gilt, wenn im Hauptmietvertrag über die Büroräumlichkeiten die Gartenfläche ausdrücklich ausgenommen wurde bzw. ein separater Mietvertrag über den Garten besteht.
Anderenfalls dürfte im Zweifel anzunehmen sein, dass Ihr Mieter die Grünfläche mitgemietet hat (OLG Köln, Aktenzeichen 19 U 132/93).