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Gewerbemieter

25. Mai 2007 11:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Im Juni 2005 haben wir einen kleinen Laden an Herrn.... vermietet.
Es wurde ein befristeter Mietvertrag geschlossen.
Der Mieter hat weder den Vertrag verlängert, noch zahlt er jetzt
Miete, er denkt auch nicht daran den Laden zu räumen.
Wie bekommen wir ihn schnellstmöglich aus dem Laden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Sie müssen sofort per Einschreiben/Rückschein erklären, dass das Mietverhältnis mit Ablauf der festgesetzten Zeit endet und Sie einer Weiternutzung durch den Pächter widersprechen, § 545 S.1 BGB . Ansonsten kann es passieren, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterläuft und Sie dann nach den gesetzlichen Vorschriften zunächst die Kündigung erklären müssten. Der Widerspruch gegen die Weiternutzung muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der Fortsetzung erklärt werden.

2. In derselben Erklärung setzten Sie eine Räumungsfrist von maximal 2 Wochen. Räumt der Mieter dann nicht, müssen Sie Räumungsklage erheben. Leider gibt es keine juristisch einfacherer Lösung.

Gerne werden wir Sie in einem solchen Verfahren vertreten.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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