Sehr geehrter Fragesteller,
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens bestimmt sich nach den geltenden Flächennutzungs- und Bebauungsplänen (die natürlich für eine endgültige Beurteilung eingesehen werden müssten) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Wenn das Objekt als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan und dementsprechend im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 8 BauNVO
), dann kann zumindest Ihr »Billig-Hotel« planungsrechtlich zulässig sein: Generell können im Gewerbegebiet auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein. Ein Hotelbetrieb fällt unter »Gewerbebetriebe aller Art« (§ 8 Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO
).
Ob Ihr Hotel-Gewerbe letztendlich auch genehmigt werden würde, steht allerdings damit noch nicht fest, da ggfs. eine Reihe weiterer Bedingungen erfüllt sein müssen: beispielsweise kann ein Verpflichtung bestehen, für Immissionsschutz (v. a. Lärm) zu sorgen, wenn sich störende Gewerbebetriebe in der Nähe befinden; auch muss die sog. Gebietsverträglichkeit sichergestellt sein, d. h. Hotelaufenthalte zu Erholungszwecken wären unzulässig. Neben den planungsrechtlichen Erfordernissen sind auch bauordnungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen (Rettungswege, Fenster, Toiletten etc.), die von der Art des konkreten Vorhabens abhängen. Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass ggfs. Genehmigungen nach der Gewerbeordnung erforderlich sind.
Apartment-Wohnungen wären unzulässig. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gilt: Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig. Die Abgrenzung zwischen Hotel- und Apartment-Anlage kann zwar im Einzelfall schwierig sein, allerdings sind vom BVerwG zwei- bis sechsmonatige Aufenthalte in Apartments nicht zugelassen worden.
So weit eine erste Einschätzung. Eine vollständige Prüfung Ihres Gewerbevorhabens kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Dazu wenden Sie sich bitte an einen örtlichen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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