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Gewährleistungsrecht Wandelung bei erfolgloser Nachbesserung

| 7. August 2013 18:24 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe als gewerblicher Händler am 03.01.2013 einen Uhrenbeweger verkauft.

Dieser Uhrenbeweger hat vier Drehteller auf die Automatikuhren aufgespannt und aufgezogen werden können.

Zunächst gab es ein Problem mit dem oberen rechten Drehteller, dann ein Problem mit dem unteren rechten Drehteller. Bezüglich dieser Probleme wandte der Käufer sich direkt an den Hersteller, welcher die Fehler im Rahmen der Garantie am 01.03.2013 und am 27.06.2013 behoben hat.

Ich wurde dazu nicht kontaktiert.

Jetzt macht der untere rechte Drehteller erneut Probleme und der Käufer verlangt von mir als Verkäufer gem. $ 440 BGB die Erstattung des Kaufpreises, da nach seiner Ansicht ein zweimaliger erfolgloser Nachbesserungsversuch gegeben sei.

Ich gehe davon aus, dass ein solcher nicht gegeben ist, da unterschiedliche Drehteller defekt waren.

Unabhängig davon bin ich auch der Ansicht, dass der Käufer sich dazu von vorneherein an mich hätte wenden müssen und nicht dem Weg über den Hersteller hätte gehen dürfen oder?

7. August 2013 | 20:00

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Nacherfüllung nicht durch Sie als Verkäufer ausgeführt worden ist, kann diese auch noch nicht fehlgeschlagen sein.

Dies bestätigt auch der Wortlaut des § 440 BGB , der vom "Verkäufer" und nicht vom "Hersteller" spricht, zumal gegenüber dem Hersteller auch keine Gewährleistungsansprüche, sondern Garantieansprüche durchgesetzt werden.

Darüber hinaus stehen dem Verkäufer auch zwei Versuche jeweils für verschiedene Mängel zu, sodass bei unterschiedlichen Mängeln auch je zwei Versuche zu gestatten sind.

Der Käufer kann daher vom Kauf nicht zurücktreten.


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2013 | 18:47

Muss Ich den Uhrenbeweger denn jetzt unter den gegebenen Voraussetzungen (vorherige Reparatur durch den Hersteller) im Rahmen der Gewährleistung reparieren lassen oder kann ich dies nun ablehnen und den Käufer an den Hersteller verweisen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2013 | 19:24

Sehr geehrter Fragesteller,

auch wenn der Hersteller bereits versuchte zu reparieren, sind Sie immer noch in der Pflicht die Gewährleistung mittels Reparatur zu erfüllen.

Bei weiteren Nachfragen, können Sie mich gerne weiter kostenlos per Email anschreiben.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. August 2013 | 20:46

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