Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Es spricht hier mehr dafür, dass es sich nicht um „bauwerksbezogene“ Arbeiten gehandelt hat, so dass eine Verjährungsfrist von 2 Jahren einschlägig wäre.
Bauwerksbezogen können die Arbeiten u.a. dann gewesen sein, wenn der Mangel nur sehr schwer zu erkennen ist. Dies ist aber nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.
Es dürfte Ihnen daher schwer fallen zu beweisen, dass hier eine längere Verjährungsfrist als 2 Jahre einschlägig ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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