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Gewährleistungsfall Sanitär im Neubau - Architektenhonorar für Schadenregulierung

| 20. Februar 2019 09:31 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir haben im März 2017 ein neu gebautes EFH bezogen. Das Haus wurde von einem Architekten geplant und von Beginn bis zum Einzug - also über alle Leistungsphasen - vom Architekten verantwortet. Die Gewerke sind inhabergeführte Handwerksbetriebe und wurden von uns jeweils einzeln mit Vertrag beauftragt.

Im August 2018 stellten wir einen Fleck in der Wand neben der bodengleichen Dusche fest. Wir kontaktierten den Architekten und der schickte eine Mängelanzeige an die Sanitärfirma. Die Sanitärfirma veranlasste eine Leckageortung. Diese stellte fest, dass das Wasser aus der Dusche über die Duschrinne in die Wand gelangt. Somit war nicht die Sanitärfirma, sondern der Fliesenleger verantwortlich, da dieser die Dichtigkeitsarbeiten rund um die Dusche übernommen hatte. Der Fliesenleger hat seine Versicherung informiert. Anschließend war mehrfach ein Gutachter, unser Architekt und die Gewerke im Haus um das weitere Vorgehen abzustimmen. Zwischenzeitlich liegt das Gutachten vor und der Schaden wurde behoben. Zur Begleichung der Rechnungen der beteiligten Gewerke haben wir eine Abtretung an die Versicherung ausgestellt. So weit, so gut.

Nun meine Frage: mit gestriger Post erhielten wir zu unserer großen Überraschung eine Rechnung unseres Architekten für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung des Schadens. Wir sind deshalb überrascht, weil er In einem ersten Gespräch nach Auftreten des Schadens meinte, dass er als Architekt haftungsrechtlich sowieso mit "im Boot" sitzen würde. Wir hatten daher angenommen, dass er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Organisation der Schadenbehebung zu seinen Aufgaben gehört. Nun beruft er sich auf unsere mündliche Zusage, dass wir ihm seine Aufwendungen erstatten würden. Das ist richtig, bezog sich aber lediglich auf Extra-Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten. Wir wollten nicht, dass er auf diesen Kosten "sitzenbleibt". Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, daher war uns auch nicht bewusst, dass hier jedes mal Kosten entstehen, wenn er sich einschaltet.

1. Müssen wir die Honorarforderung des Architekten begleichen? Wir wussten ja nichts von dieser "Vereinbarung" und den im Hintergrund auflaufenden Kosten - ansonsten hätten wir vieles auch ohne den Architekten regeln und so Kosten sparen können. Nicht zuletzt hat er z. B. mehrfach mit dem Sachverständigen der Versicherung telefoniert und stellt uns jetzt auch diese Telefonate von z.T. erheblicher Dauer zum Stundensatz in Rechnung.

2. Können wir die Rechnung des Architekten bei der Versicherung des Fliesenlegers zur Begleichung einreichen, auch wenn diese Kosten im Versicherungsgutachten nicht aufgeführt sind? Schließlich sind wir ja Laien und mussten uns in der Beseitigung des Schadens fachlich beraten lassen. Insoweit sind uns diese Kosten ja durch den Schaden entstanden.

Eine kurze rechtliche Beurteilung der Sachlage würde uns sehr helfen. Vielen Dank.

20. Februar 2019 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Vorgehensweise des Architekten ist diesseits leider nicht nachvollziehbar. Stundensätze für bestimmte Tätigkeiten können nicht willkürlich von einem Architekten festgelegt werden.
Eine Honorarvereinbarung setzt immer auch eine schriftliche Vereinbarung voraus, die nach Ihrem Sachvortrag gerade nicht vorliegt.

Nach meiner Auffassung besteht daher keine Verpflichtung Ihrerseits die Rechnung des Architekten zum Ausgleich zu bringen.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten müssen Sie auch nicht durchführen (im Hinblick auf Ihre zweite Frage).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.

Gerne höre ich von Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2019 | 12:17

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muss meine erste Frage an einer Stelle etwas präzisieren: mit mündlicher Zusage von uns war gemeint, dass anlässlich des ersten Ortstermins wir den Architekten über WhattsApp-Gruppe gebeten hatten, an diesem Termin teilzunehmen "Könntest du da bitte dazu stoßen. Natürlich sollst du uns deinen Aufwand in Rechnung stellen." Damit war aber natürlich nur der Aufwand i. S. v. ihm entstehende Kosten für die Teilnahme an diesen Termin gemeint (z. B. Fahrtkosten). Bei diesem Termin hat der Architekt dann auf gezielte Anfrage erneut geäußert, dass er haftungsrechtlich sowieso mit "im Boot" sitzen würde. Eine lose Zusage über Whattsapp gilt doch sicher nicht als derartige schriftliche Vereinbarung, die einen nachträglichen Honoraranspruch über die komplette Schadensbegleitung rechtfertigt? Der Architekt macht hier in Summe € 1.445 geltend!

Falls wir hier zur Zahlung für den ersten, per WhattsApp zugesagten Termin verpflichtet sind - könnten wir diese Kosten dann an die Versicherung des Schadenverursachers weiterleiten? Diese Frage würde mich grundsätzlich interessieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2019 | 13:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Mitteilungen über Whatsapp sind auch als Beweismittel tauglich. Hier besteht aber keine Einigkeit im Hinblick auf den Aufwand.
Für Stundensätze in der vom Architekten geltend gemachten Höhe sind nicht vereinbart worden.

Gegen eine Weiterleitung einer Rechnung an eine Versicherung des Schadensverursachers bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Eine ganz andere Frage ist dann aber, ob die Versicherung die Kosten dann auch übernimmt.

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2019 | 14:01

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