Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringfügige Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Wenn eine neu eingebaute Anlage nicht funktioniert, so liegt ein Mangel vor. Das Vorliegen eines Sachmangels berechtigt Sie die sogenannte Nacherfüllung (Reparatur) zu verlangen. Schlägt ein Reparaturversuch fehl (wie in Ihrem Fall) müssen Sie Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit zu einem weiteren Erfüllungsversuch geben.
Hierfür setzen Sie dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Angesichts der Tatsache, dass es bereits der zweite Reparaturversuch ist und angesichts der Jahreszeit halte ich 10 Tage für angemessen. Wenn Sie also heute das Schreiben fertigmachen und versenden setzen Sie Frist bis zum 26.10.2017. Außerdem kündigen Sie an im Falle eines weiteren Fehlschlages die Kosten der Ersatzvornahme (s.u.) sowie eventuelle Mietausfälle geltend machen zu wollen.
Erscheint der Vertragspartner nicht oder kann er den Fehler nicht beheben können Sie ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung des Mangels beauftragen (Ersatzvornahme). Die entsprechende Rechnungssumme behalten Sie dann von der Rechnung Ihres Vertragspartners ein und übersenden eine Rechnungskopie der Ersatzvornahme. Je nachdem wie sehr Sie an einer Auseinandersetzung interessiert sind, können Sie auch versuchen weitere Kosten (bspw. diese Beratung) von der Rechnung abzuziehen.
Von einem Rücktritt vom Vertrag würde ich in Ihrem Fall abraten. Erklären Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner den Rücktritt (wonach Sie nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen berechtigt sind), hat dieser das Recht die Heizungsanlage wieder abzubauen und mitzunehmen. Sie können dann zwar einen entstehenden Schaden (zum Beispiel eine gleichwertige aber teurere Anlage von einem anderen Anbieter) verlangen. Allerdings ist Ihre Position schlechter. Beim Rücktritt wird es zum einen länger dauern bis es in der Wohnung warm wird, zum Anderen wollen Sie Geld vom Gegner und müssen im Zweifel gerichtlich vorgehen. Da Sie die Rechnung bislang nicht bezahlt haben will bei der Ersatzvornahme der Gegner Geld von Ihnen. Zumeist ist dies die komfortablere Situation da sich die andere Seite sehr gut überlegen wird wegen einer einbehaltenen Restsumme das Prozessrisiko einzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Sollten Sie in der Angelegenheit weitere anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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