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Gewährleistung für AT-Teil nur 1 Jahr?

25. Mai 2011 07:26 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Lichtmaschine meines Autos ging im Oktober 2009 kaputt und ich ließ sie daraufhin von einer Fachwerkstatt des Autoherstellers austauschen.

Die Werkstatt stellte mir eine Rechnung wie folgt:


"Lichtmaschine erneuert
- Montage: X,- EUR
- 1 Lichtmaschine (AT): X,- EUR"


Auf der Rechnung wurde weiter neben der normalen eine AT-MwSt. für die Lichtmaschine ausgewiesen.

Im April 2011 ging auch diese Lichtmaschine kaputt. Dies passierte unterwegs, so dass ich den erneuten Austausch von einer anderen Werkstatt durchführen lassen musste. Gegen ein Pfand händigte mir die Werkstatt die alte Lichtmaschine aus.

Da ich davon ausging, dass die 1,5 Jahre alte Maschine noch in den Bereich der Gewährleistung fällt, habe ich mich danach an die Fachwerkstatt gewandt. Ich wies darauf hin, dass mit weniger als 50.000 gefahrenen Kilometern die Lebenszeit der Lichtmaschine noch nicht überschritten sein kann.

Die Fachwerkstatt teilte mir daraufhin mit:


"Nach Rücksprache mit den X-Werken müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass auf AT-Teile (AT-Teil = Austausch-Teil / kein Neuteil) eine Gewährleistung/Garantie bei Einbau von einer Fachwerkstatt von 1 Jahr gewährt wird.
In Ihrem Fall ist die Jahresfrist somit bereits deutlich überschritten.
Wir sehen daher keine Möglichkeit die defekte Lichtmaschine als Garantie/Gewährleistungsfall bei den X-Werken einzureichen."


Meine Frage ist nun: Kann die Fachwerkstatt in diesem Fall tatsächlich eine Gewährleistung ablehnen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,


es könnte sein, dass die Werkstatt nicht in der Pflicht ist.

Wichtig ist, zu unterscheiden zwischen Sachmängelhaftung (Gewährleistung) und einer Herstellergarantie.

Da der Hersteller von Ersatzteilen nicht Vertragspartner des Autobesitzers ist, gibt es auch keine vertraglichen Sachmängelansprüche gegen den Hersteller.

Gibt der Hersteller eine Garantie auf Ersatzteile, ist dies also grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Herstellers. Da freiwillig, kann er die Garantie auch beliebig gestalten und sie beispielsweise auf ein Jahr beschränken.

Nicht gänzlich frei ist die Werkstatt hinsichtlich der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Die gesetzliche Sachmangelhaftung trifft den Vertragspartner, also denjenigen, der mit der Reparatur beauftragt war, in der Regel somit die Werkstatt.

Ist die Reparatur mangelhaft gemäß § 633 BGB (und das ist sie auch dann wenn mangelhafte Ersatzteile eingebaut wurden), stehen dem Autobesitzer die Rechte nach § 634 BGB zu (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz, etc.).

Gemäß § 634a BGB verjähren diese Ansprüche in der Regel in zwei Jahren. Allerdings ist dies nicht zwingend. Die Werkstatt darf in Ihren AGB diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff BGB ). Das nehmen auch die meisten Werkstätten in Anspruch.

Sie sollten vor allem schauen, ob die Werkstatt AGB hat und wenn ja, ob darin eine Verkürzung der Verjährung vereinbart ist. Falls dies so ist, spricht dies leider dafür, dass Sie keine Sachmangelrechte geltend machen können.


Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.

Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de

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