Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) wie folgt:
Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank">§ 434 BGB</a> liegt ein die gesetzliche Gewährleistung begründender Sachmangel
vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache nicht frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet.
Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs.1 Nr. 2 BGB
zudem vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten konnte.
Auf Grund Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass das Kleid aus folgendem Grund mangelhaft ist: Auch wenn die Tochter mit dem Verkäufer keine näheren Vereinbarungen hinsichtlich dem Klitter traf, so sollte im Rahmen der gewöhnlichen Verwendung eines solchen Kleides dieses in der Regel nicht die von Ihnen beschriebenen Spuren im Fahrzeug und sogar an den Partygästen hinterlassen.
Gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank">§ 439 BGB</a> kann die Tochter daher vom Verkäufer „Nacherfüllung“, das heißt nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Kleides verlangen. Die Aufforderung zur Nacherfüllung sollte per Einschreiben mit Rückschein bei gleichzeitiger Setzung einer angemessen langen Frist (ca. 14 Tage) erfolgen.
Sollte der Verkäufer dennoch nichts unternehmen, so kann Ihre Tochter (nach Ablauf der Frist) gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank">§ 437 Nr. 2 BGB</a> i.V.m. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank">§ 323 BGB</a> vom Vertrag zurücktreten und ggf. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__325.html" target="_blank">zudem</a> Schadensersatz ( z.B. Reinigungskosten) fordern.
Im gerichtlichen Streitfall müsste die Tochter darlegen und beweisen, dass das Kleid mangelhaft ist. Die Erfolgsaussichten sind schwer zu beurteilen. Allerdings wurden Beweisfotos gemacht und gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html" target="_blank"> § 476 BGB</a> greift grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel des Kleides bereits beim Gefahrübergang (Einkauf) vorlag.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche bei der Durchsetzung der Gewährleitungsrechte viel Erfolg.
Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Danke für die schnelle Antwort!
Gern würde ich in Bezug auf die Beweisfotos Ihre Meinung wissen.
Nur leider kann ich hier keine Bilder anhängen.
mfg
Über folgenden Link:
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de/0337b898cc0064c3b/0337b898df0baa701/index.php" target="_blank">Unterlagen-Upload</a>
können Sie die Fotos zu mir hochladen, wobei ich jedoch schon jetzt darauf aufmerksam mache, dass es letzlich eine vom Gericht frei zu entscheidende Wertungsfrage wäre, ob das Kleid mangelhaft ist.
Sie können die Fotos auch als Anhang an folgende Email - Adresse senden: kohberger@freenet.de
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
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