Guten Abend,
aus zivilrechtlicher Sicht stehen Sie als gewerblicher Käufer grundsätzlich schlechter da als ein Verbraucher. Für B2B-Geschäfte erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eine Verkürzung der allgemeinen zweijährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf nur zwölf Monate, sofern dies in den AGB vereinbart wurde. Genau dies haben Sie mit notebooksbilliger.de getan (§ 7 Abs. 2 AGB), weshalb Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung und Kostenerstattung mit Ablauf des 12. Monats seit Übergabe (hier: 13.11.2024) erloschen sind. Eine spätere Inanspruchnahme von NBB nach Ablauf dieser Frist ist daher grundsätzlich aussichtslos.
Auch gegenüber Apple selbst ist eine Durchsetzung Ihrer Aufwendungen kaum möglich. Die einjährige Herstellergarantie von Apple ist eine freiwillige Zusatzleistung, deren Bedingungen Apple frei bestimmen kann. Da Sie nicht bei Apple, sondern im autorisierten Handel gekauft haben, gelten die Garantiebedingungen für Endkunden auch für Sie als Einzelunternehmer nur insoweit, als Apple dies vorsieht. Hier hat Apple die Dauer und den Umfang auf 12 Monate beschränkt; ohne abweichende Regelung in den Garantiebedingungen besteht daher keine Rechtspflicht, Ihre Reparaturkosten zu übernehmen.
Ein Ansatz über einen „versteckten Mangel" (§ 434 BGB) greift nur, wenn Sie nachweisen können, dass das „Logic Board" bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Defekt erst später zutage trat. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (sprich wenn Sie als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler etwas kaufen) liegt in den ersten 12 Monaten beim Verkäufer (§ 477 BGB); danach kehrt sie um, sodass man als Verbraucher nachweisen müsste.
Auch eine Klage hiergegen würde mangels greifbarer Indizien meist mit Kostenrisiko enden.
Um dennoch Druck aufzubauen, könnten Sie wenigstens versuchen, NBB außergerichtlich nochmals schriftlich mit Fristsetzung abzumahnen und um Kulanz zu bitten. Fordern Sie dafür schriftlich die Erstattung der Reparaturkosten bis zu einem konkreten Datum (beispielsweise binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens) und kündigen Sie an, dass Sie bei negativem Bescheid rechtliche Schritte prüfen. Die Formulierung sollte verbindlich, aber nicht aggressiv sein, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Begleiten Sie das Schreiben idealerweise mit dem Gutachten oder dem Apple-Reparaturbericht als Nachweis, dass es sich um einen technischen Defekt ohne Fremdeinwirkung handelte. Ein solches Schreiben ist jedoch keine Garantie für Erfolg, erhöht aber Ihre Argumentationsposition.
Sollten Sie gerichtliche Schritte erwägen, käme allenfalls eine Klage auf Feststellung einer Pflicht zur Übernahme von Reparaturkosten aus einem verdeckten Mangel in Betracht. Die Erfolgsaussichten wären allerdings gering, zumal die Beweislast ungünstig für Sie liegt und Sie zudem den Inhalt der AGB-Klausel zur einjährigen Gewährleistungsfrist wirksam anerkannt haben. Vor einer ehrlicherweise wenig aussichtsreichen Klage sollten Sie wenn dann ein qualifiziertes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, um wenigstens hinreichende Beweistatsachen zu schaffen.
Rechtlich sind Sie als Unternehmer grundsätzlich an die verschärften Prüf- und Rügepflichten des Handelsrechts gebunden (§ 377 HGB): Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Pflicht hatten Sie bei einem späteren Mangel natürlich nicht verletzt, ist aber ein Beispiel dafür, wie B2B-Geschäfte Privilegien für Unternehmer vermeiden.
Was die unterschiedliche Kulanzpraxis von Apple bei Vor-Ort-Reparaturen versus Online-Meldung anbelangt, handelt es sich um interne Konzernrichtlinien, die keine rechtliche Wirkung entfalten. Ob Sie online oder im Store reparieren lassen, ändert nichts an Ihren vertraglichen Rechten gegenüber Apple, sondern allenfalls an Apples Bereitschaft zur freiwilligen Kulanz. Rechtlich können Sie hierauf also nichts stützen
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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