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Gewährleistung, Garantie und Kulanz bei MacBook-Hauptplatinen-Defekt

| 10. Juni 2025 17:08 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hoffe, Sie können mir bei folgendem Anliegen weiterhelfen und eine rechtliche Einschätzung geben.

Am 13.11.2023 habe ich als Geschäftskunde (Einzelunternehmer) bei notebooksbilliger.de (NBB GmbH) ein Apple MacBook Air 15-inch M2 (2023) gekauft.

Am 17.05.2025 erlitt die Hauptplatine (Logic Board) meines MacBooks einen Totalschaden. Ich ließ das Gerät bei Apple reparieren, die Kosten für die Reparatur betrugen 698,99 EUR, die ich in Vorleistung übernommen habe. Der Defekt wurde von der Fachwerkstatt als technischer Ausfall ohne Fremdeinwirkung eingestuft.

NBB verweist in ihrer Antwort darauf, dass für Geschäftskunden in ihren AGB (§7 Abs. 2) eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gilt. Apple selbst gibt ebenfalls nur 12 Monate Garantie auf die Hardware. Daher verweigert NBB jegliche Kulanz oder Kostenübernahme.

Zusätzlich informierte mich der Apple Support telefonisch, dass ich bei einer Online-Meldung des Defekts offenbar mehr Handlungsspielraum für eine Kulanzlösung gehabt hätte. Die Reparatur jedoch vor Ort im Apple Store durchgeführt zu haben, begrenze angeblich deren Möglichkeiten, mir entgegenzukommen.

Meine Fragen an Sie:

Besteht aus rechtlicher Sicht eine Möglichkeit, gegenüber NBB eine weitergehende Gewährleistung oder eine Kulanzzahlung aufgrund des außergewöhnlichen Defekts einzufordern, auch wenn die 12-monatige Frist abgelaufen ist?

Gibt es rechtliche Ansatzpunkte, die Reparaturkosten auf Apple zurückzuführen oder deren Garantiepolitik anzufechten, obwohl ich nicht direkt bei Apple gekauft habe?

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage wegen eines vermeintlichen versteckten Mangels (§ 434 BGB) ein, wenn der Defekt technisch schon beim Kauf vorgelegen haben könnte?

Welche weiteren Schritte würden Sie empfehlen, um meine Rechte durchzusetzen (z.B. schriftliche Mahnung, Gutachten, Mediation, Klage)?

Gibt es Unterschiede im Recht für Geschäftskunden (B2B) gegenüber Privatkunden, die mir bei diesem Fall zum Nachteil gereichen?

Sollte ich vor einer möglichen Klage nochmals eine Frist setzen oder besondere Formulierungen in meinen Forderungen verwenden?

Können Sie mir eventuell eine rechtssichere Mustervorlage für eine erneute Aufforderung an NBB erstellen?

Wie ist die rechtliche Einschätzung, dass Apple bei einem persönlichen Reparaturbesuch vor Ort weniger Kulanz zeigen will als bei einer Online-Meldung? Kann dies Einfluss auf die Geltendmachung meiner Rechte haben?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Einschätzung und konkrete Handlungsempfehlungen.

10. Juni 2025 | 17:55

Antwort

von


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Guten Abend,

aus zivilrechtlicher Sicht stehen Sie als gewerblicher Käufer grundsätzlich schlechter da als ein Verbraucher. Für B2B-Geschäfte erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eine Verkürzung der allgemeinen zweijährigen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf nur zwölf Monate, sofern dies in den AGB vereinbart wurde. Genau dies haben Sie mit notebooksbilliger.de getan (§ 7 Abs. 2 AGB), weshalb Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung und Kostenerstattung mit Ablauf des 12. Monats seit Übergabe (hier: 13.11.2024) erloschen sind. Eine spätere Inanspruchnahme von NBB nach Ablauf dieser Frist ist daher grundsätzlich aussichtslos.

Auch gegenüber Apple selbst ist eine Durchsetzung Ihrer Aufwendungen kaum möglich. Die einjährige Herstellergarantie von Apple ist eine freiwillige Zusatzleistung, deren Bedingungen Apple frei bestimmen kann. Da Sie nicht bei Apple, sondern im autorisierten Handel gekauft haben, gelten die Garantiebedingungen für Endkunden auch für Sie als Einzelunternehmer nur insoweit, als Apple dies vorsieht. Hier hat Apple die Dauer und den Umfang auf 12 Monate beschränkt; ohne abweichende Regelung in den Garantiebedingungen besteht daher keine Rechtspflicht, Ihre Reparaturkosten zu übernehmen.

Ein Ansatz über einen „versteckten Mangel" (§ 434 BGB) greift nur, wenn Sie nachweisen können, dass das „Logic Board" bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Defekt erst später zutage trat. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (sprich wenn Sie als Verbraucher bei einem gewerblichen Händler etwas kaufen) liegt in den ersten 12 Monaten beim Verkäufer (§ 477 BGB); danach kehrt sie um, sodass man als Verbraucher nachweisen müsste.
Auch eine Klage hiergegen würde mangels greifbarer Indizien meist mit Kostenrisiko enden.

Um dennoch Druck aufzubauen, könnten Sie wenigstens versuchen, NBB außergerichtlich nochmals schriftlich mit Fristsetzung abzumahnen und um Kulanz zu bitten. Fordern Sie dafür schriftlich die Erstattung der Reparaturkosten bis zu einem konkreten Datum (beispielsweise binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens) und kündigen Sie an, dass Sie bei negativem Bescheid rechtliche Schritte prüfen. Die Formulierung sollte verbindlich, aber nicht aggressiv sein, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Begleiten Sie das Schreiben idealerweise mit dem Gutachten oder dem Apple-Reparaturbericht als Nachweis, dass es sich um einen technischen Defekt ohne Fremdeinwirkung handelte. Ein solches Schreiben ist jedoch keine Garantie für Erfolg, erhöht aber Ihre Argumentationsposition.

Sollten Sie gerichtliche Schritte erwägen, käme allenfalls eine Klage auf Feststellung einer Pflicht zur Übernahme von Reparaturkosten aus einem verdeckten Mangel in Betracht. Die Erfolgsaussichten wären allerdings gering, zumal die Beweislast ungünstig für Sie liegt und Sie zudem den Inhalt der AGB-Klausel zur einjährigen Gewährleistungsfrist wirksam anerkannt haben. Vor einer ehrlicherweise wenig aussichtsreichen Klage sollten Sie wenn dann ein qualifiziertes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen, um wenigstens hinreichende Beweistatsachen zu schaffen.

Rechtlich sind Sie als Unternehmer grundsätzlich an die verschärften Prüf- und Rügepflichten des Handelsrechts gebunden (§ 377 HGB): Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Pflicht hatten Sie bei einem späteren Mangel natürlich nicht verletzt, ist aber ein Beispiel dafür, wie B2B-Geschäfte Privilegien für Unternehmer vermeiden.

Was die unterschiedliche Kulanzpraxis von Apple bei Vor-Ort-Reparaturen versus Online-Meldung anbelangt, handelt es sich um interne Konzernrichtlinien, die keine rechtliche Wirkung entfalten. Ob Sie online oder im Store reparieren lassen, ändert nichts an Ihren vertraglichen Rechten gegenüber Apple, sondern allenfalls an Apples Bereitschaft zur freiwilligen Kulanz. Rechtlich können Sie hierauf also nichts stützen

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2025 | 10:18

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