Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wer kommt nun tatsächlich für die Übernahme des Schadens auf?
Ich gehe davon aus, dass Sie das Fahrzeug als Verbraucherin erworben haben.
Da der Getriebeschaden binnen sechs Monaten nach Kaufvertragsschluss aufgetreten ist, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag.
Auch beim Gebrauchtwagenkauf, ist Ihr Händler 2 Jahre lang gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. (Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, vgl. BGH Az.: VIII ZR 104/14
. Dem entsprechenden Passus in dem von Ihnen zitierten Vertragswerk brauchen Sie daher keine Beachtung schenken.)
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung. Ihr Händler hat den Sachmangel, hier also den Getriebeschaden, zu beseitigen.
Die hierbei entstehenden Mangelbeseitigungskosten gehen (allein) zu Lasten Ihres Händlers.
2.
Habe ich Anspruch auf ein "neues" Getriebe ? Oder muss ich es zulassen, dass ein Austauschgetriebe eingesetzt wird oder eine Generalüberholung des vorhandenen defekten Getriebes gemacht wird? Jedfenfalls wollte sich der Händler nach Austauschgetrieben umsehen.
Maßgeblich ist grundsätzlich das Wiederherstellen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Wenn, wie häufig, keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, so hat Ihr Händler Ihren Gebrauchtwagen so zu reparieren, dass er sich wieder für die gewöhnliche Verwendung eignet und nach der Reparatur eine Beschaffenheit aufweist, die bei Gebrauchtwagen der gleichen Art und Güte üblich ist und die Sie als Käuferin erwarten dürfen.
Folgerichtig haben Sie Anspruch auf ein mangelfreies Getriebe, wie es bei Fahrzeugen der selben Art und Lebensdauer, üblich ist, nicht jedoch auf ein (fabrik-)neues Getriebe.
Soweit das Austauschgetriebe daher im wesentlichen dem entspricht, was man bei Gebrauchtfahrzeugen desselben Baujahrs und bei vergleichbarer Kilometerleistung, erwarten darf, müssten Sie sich auch damit zufrieden stellen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bin dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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