Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorab: Sämtliche Mängelrechte verjähren mangels einer anderweitigen Vereinbarung in zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache.
Wenn noch keine Verjährung eingetreten ist, gilt Folgendes:
Wenn im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, können Sie vom Verkäufer zunächst Nacherfüllung, d.h. entweder Nachbesserung (neue Reifen und deren Montage), oder ggf. Nachlieferung einer neuen Kaufsache verlangen.
Zudem können Sie Reparatur bzw. Schadensersatz hinsichtlich der durch die fehlerhaften Reifen entstandenen Schäden verlangen.
All dies steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde und Sie von dem Sachmangel, sprich der Tatsache, dass die Reifen fehlerhaft waren, bei Übergabe nicht wussten. Zudem tragen Sie die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels bei Entgegennahme der Kaufsache. Hinsichtlich der durch die fehlerhaften Reifen entstandenen Schäden an der Kaufsache tragen Sie ebenso die Beweislast.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
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