Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst schon mitteilen, ist die Gewährleistung abgelaufen, sodass Sie daraus grds. keine Ansprüche mehr gegen den Händler geltend machen können.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie eine Kulanzanfrage beim Händler gestellt. Kulanz bedeutet eine freiwillige Handlung, also keine Rechtspflicht seitens des Händlers.
Da.es derzeit nach Ihren Angaben keine Anhaltspunkte für eine Haftung oder Zahlungspflicht des Händlers gibt, ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser nicht zahlen will.
Keine Antwort auf Ihre Anfrage bedeutet auch keine stillschweigende Zustimmung sondern deutet eher darauf hin, dass der Händler nicht an einer Einigung mit Ihnen interessiert ist.
Da Sie keinen durchsetzbare Anspruch auf Kulanz des Händlers haben, können Sie diesen weder zur Antwort noch zu einer Zahlung auf dieser Grundlage zwingen.
Sie können den Händler nochmals anschreiben und an die Antwort erinnern, ob er darauf reagiert, ist aber fraglich.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben
Bei Verständnisfragen nutzen Sie bitte die einmalige kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Warum haben dann Gerichte bei einem Getriebeschaden trotzdem anders entschieden:
z.B. Getriebeschaden, 8 Jahre, Opel Omega, 130.000 km
Sachmangel, keine weiteren Ausführungen.
LG Hof, Az. 32 O 713/02
v. 23.07.2003 (n.v.)
ADAJUR-Dok.Nr. 78851
z.B.
Bei einer Laufleistung von ca. 71.000 km zum Zeitpunkt des Getriebeschadens
kann bei einem Fahrzeug dieses Typs und dieses Alters
nicht ein alters- oder fahrbetriebsbedingter Verschleiß vorliegen.
OLG Brandenburg,
Az. 13 U 34/08
BeckRS 2008, 22504
ADAJUR-Dok.Nr. 81557
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Nachfrage.
Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen und damit nicht auf jeden anderen Fall übertragbar. Die Urteile besagen also nicht, dass in Ihrem Fall genauso entschieden werden würde.
Da Sie keine Angaben zur Schadensursache machen, lässt sich hier nicht prüfen, ob es außerhalb der Gewährleistung, die ja schon abgelaufen ist, eine Anspruchsgrundlage gäbe, um Ihre Forderung zu begründen. Hier bedarf es sehr viel mehr Informationen und ggf. auch eines Gutachtens, um eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können bzw. eine mögliche Anspruchsgrundlage benennen zu können. Ob sich die Forderung dann auch durchsetzen ließe, ist eine andere Frage.
Sie geben nur an, dass der Händler nicht auf Ihre Kulanzanfrage geantwortet hat, sodass auch nur dazu verbindlich eine Auskunft gegeben werden kann. Kulanz ist aber eben kein durchsetzbarer Anspruch sondern ein freiwilliges Entgegenkommen, das nicht erzwungen werden kann.
Insoweit bleibt es bei meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin