Sehr geehrter Fragesteller,
das Betreuungsrecht ist geregelt in den §§ 1896 ff BGB
.
Gem. § 1897 BGB
ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, den vom Gericht bestimmten Aufgabenkreis und die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in dem hierfür notwendigen Umfang auch persönlich zu betreuen.
Schlägt der Betreute eine Volljährigen Person vor, so ist diesem Vorschlag dann zu entsprechen, wenn dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
Das Gesetz setzt also weder eine bestimmte Staatsangehörigkeit, noch einen Wohnsitz im Inland für den Betreuer vor.
Da jedoch auch der persönliche Umgang mit dem Betreuten notwendig ist und der Betreuer (vor allem bei der Betreuung eines Demenzkranken) möglicherweise zeitnah agieren und reagieren muss, wird durchaus die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Betreuten und des Betreuers bei den Erwägungen des Gerichts eine Rolle spielen.
In Grenzgebieten, kann selbstverständlich trotz Wohnsitz im Ausland ausreichende Betreuung gewährleistet sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier eine Hilfestellung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
16. Februar 2011
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09:47
Antwort
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