Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben sowohl nach Vertrag als auch nach Gesetz die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung zu kündigen. Diese hat schriftlich und nachweisbar zu erfolgen.
Mit Kündigung ist eine sog. Abschlussbilanz für die GbR zu erstellen, in welcher sowohl die Aktivwerte als auch die Passivwerte mit ihrem (akutellen) Zeitwert anzusetzen sind. Für die Aktivwerte (Domain, Webseite, Geschäftsmodell etc.) hat eine Bewertung zu erfolgen. Der Onlineshop ist ein Aktivwert (Aktiva), der in die Bewertung einfließt.
Hierbei ist nur der Geschäfts-/Firmenwert von einer Einstellung in die Bewertung ausgenommen. Der Firmenwert definiert sich als Differenz zwischen dem Gesamtunternehmenswert und der Summe der Zeitwerte aller Aktiva und Passiva. Seine Höhe wird durch nicht oder nur schwer quantifizierbare Faktoren wie beispielsweise Gewinnaussichten, Kundenpotenzial, Qualität des Managements, Branchenbedeutung usw. bestimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Hallo,
Sie haben geschrieben "Für die Aktivwerte (Domain, Webseite, Geschäftsmodell etc.) hat eine Bewertung zu erfolgen. Der Onlineshop ist ein Aktivwert (Aktiva), der in die Bewertung einfließt."
Anhand welchen Kriterien wird der Online Shop als Aktiva bewertet? Zählt da der derzeitige monatliche Gewinn mit rein, den der Shop macht oder wie funktioniert das?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Zur Bewertung des Unternehmens gibt es verschiedene Verfahren wie beispielsweise das Ertragswertverfahren, das Multiplikationsverfahren, das Substanzwertverfahren, das Mischverfahren etc.
Die Bewertung eines Unternehmens kann komplex und aufwendig sein.
In Ihrem Fall wäre - aufgrund der nicht vorhandenen Substanzwerte - von dem Ertragswertverfahren auszugehen. Dies wird in der Praxis häufig dann verwendet, wenn das Unternehmen - wie in Ihrem - Fall fortgeführt wird ("going concern).
Der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich im Wesentlichen als Summe der Barwerte der nach Prognosen zu erwartenden Nettoeinnahmen unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens.
Vereinfacht: die Ermittlung erfolgt über die aktuellen und prognostizierten Zahlungsströme (Cashflow).
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-