Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der Prokurist kann alle rechtlichen Handlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB
). Der Prokurist verfügt über weitreichende Vollmachten und kann etwa Arbeitsverträge abschließen. Er kann aber keine Grundstücke belasten oder veräußern. Der Prokurist ist im Normalfall Arbeitnehmer und wenn Sie sich für diese Lösung entscheiden, bleiben Sie Arbeitnehmer. Sie haben dann weiterhin Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern die Betriebsgröße entsprechend ist (mind. 6 AN). Auch sozialversicherungsrechtlich würde alles beim alten bleiben.
Wenn Sie Geschäftsführer werden, sind Sie gesetzliches Vertretungsorgan der GmbH und haben direkten Einfluss auf die Geschäftsführung. Als Gesellschafter Geschäftsführer sind Sie kein AN mehr, sondern leitender Angestellter. Sie haben dann keinen Kündigungsschutz mehr. Als Geschäftsführer unterliegen Sie einer strengeren Haftung als der Prokurist. Der Geschäftsführer ist etwa für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten aus § 34 AO
verantwortlich.
Sozialversicherungspflichtig wären Sie auch als Gesellschafter/Geschäftsführer, weil man davon ausgehen würde, dass Sie mit 10 % der Anteile noch keine Beherrschungsmacht ausüben können.
Im Ergebnis sind die Unterschiede zwischen Geschäftsführung und Prokura nicht sehr groß, was für Sie konkret besser ist, kann man ohne weitere Detailkenntnisse leider nicht sagen.
Das ist letztlich auch eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung.
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Diese Antwort ist vom 04.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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